Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

158 XVIII. 
Zu §2. 
In Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen: 
(§ 18 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und Kranken- 
versicherung betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1902). 
Zu § 3. 
§ 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die unteren Verwaltungsbehörden. 
Als untere Verwaltungsbehörde ist das Bezirksamt zuständig (88 1 
und 56 des Krankenversicherungsgesetzes). 
Zu §8 5. 
In Ziffer 1 Absatz 1 ist statt „§§ 15 und 16 des Gesetzes vom 24. März 1888, die 
Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 
7. Juli 1892“ zu setzen: 
§§ 14 und 15 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und 
Krankenversicherung betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1902. 
In Ziffer 3 Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen: 
(§§ 1und 2 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom 4. April 
1898, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 237). 
Zu § 8. 
§ 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 
1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz 
auf Grund des § 19 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und 
Krankenversicherung betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1902 
über Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, welche 
nach § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes angefochten 
werden können. 
Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt nach § 58 Absatz 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes vier Wochen von der Zustellung der anzu- 
fechtenden Entscheidung an. 
(Vergleiche 88 54 letzter Absatz [Reichsgesetzblatt 1900 Seite 332r, 
65 letzter Absatz, 72 Absatz 3 und 4, 766 Absatz 2 des Krankenversicher-= 
ungsgesetzes).
	        
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