158 XVIII.
Zu §2.
In Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen:
(§ 18 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und Kranken-
versicherung betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1902).
Zu § 3.
§ 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die unteren Verwaltungsbehörden.
Als untere Verwaltungsbehörde ist das Bezirksamt zuständig (88 1
und 56 des Krankenversicherungsgesetzes).
Zu §8 5.
In Ziffer 1 Absatz 1 ist statt „§§ 15 und 16 des Gesetzes vom 24. März 1888, die
Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom
7. Juli 1892“ zu setzen:
§§ 14 und 15 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und
Krankenversicherung betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1902.
In Ziffer 3 Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen:
(§§ 1und 2 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom 4. April
1898, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 237).
Zu § 8.
§ 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz
auf Grund des § 19 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und
Krankenversicherung betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1902
über Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, welche
nach § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes angefochten
werden können.
Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt nach § 58 Absatz 1 des
Krankenversicherungsgesetzes vier Wochen von der Zustellung der anzu-
fechtenden Entscheidung an.
(Vergleiche 88 54 letzter Absatz [Reichsgesetzblatt 1900 Seite 332r,
65 letzter Absatz, 72 Absatz 3 und 4, 766 Absatz 2 des Krankenversicher-=
ungsgesetzes).