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II. Im weiteren wird auf Grund des § 48 des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes in der Fassung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 543) bestimmt:
1. Die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz der Bezirksrat, in
zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof, entscheiden:
a, über Streitigkeiten, welche nach Vorschrift des § 58 Absatz 2
des Krankenversicherungsgesetzes zu entscheiden sind (vergleiche
§ 2 Ziffer 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, §§ 76, 76e des
Krankenversicherungsgesetzes);
b. über die in §§ 136 Absatz 6, 137 letzter Absatz und 138 des Reichs-
gesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall= und Krankenversicherung
der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen betreffend, bezeichneten Ersatzansprüche, sowie darüber,
ob die Voraussetzungen für die überweisung oder für die Ab-
lehnung der Zurücknahme gemäß § 142 dieses Gesetzes vorliegen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz:
a. über Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, welche
nach Vorschrift des §58 Absatz 3des Krankenversicherungsgesetzes
(vergleiche auch §§ 42 Absatz 6, 65 Absatz 3, 72 Absatz 3, 73 Absatz 1
des Krankenversicherungsgesetzes) angefochten werden können,
oder welche über Unterstützungsansprüche nach § 136 Absatz 6 des
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall= und Krankenver-
sicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Personen betreffend, ergangen sind.
Die Frist für die Einreichung der Klage beträgt in ersterem Falle nach § 58
Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes vier Wochen, in letzterem Falle nach § 29
Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom
30. Juni 1900 einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung;
b. über Klagen gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde, welche nach Maßgabe
des § 45 Absatz 6 in Verbindung mit § 24 des Krankenversicherungsgesetzes an-
gefochten werden können.
Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt nach § 45 Absatz 6 des Kranken-
versicherungsgesetzes vier Wochen von der Zustellung der anzufechtenden Anord-
nung an.
3. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt ferner in erster und letzter Instanz unter den
Voraussetzungen des § 4 Absatz 2, 3 und 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gemäß
Absatz 1 Ziffer 5 daselbst
über Klagen gegen die Entschließungen der Bezirksräte, wodurch