Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XVIII. 159 
II. Im weiteren wird auf Grund des § 48 des Verwaltungsrechts- 
pflegegesetzes in der Fassung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 543) bestimmt: 
1. Die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz der Bezirksrat, in 
zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof, entscheiden: 
a, über Streitigkeiten, welche nach Vorschrift des § 58 Absatz 2 
des Krankenversicherungsgesetzes zu entscheiden sind (vergleiche 
§ 2 Ziffer 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, §§ 76, 76e des 
Krankenversicherungsgesetzes); 
b. über die in §§ 136 Absatz 6, 137 letzter Absatz und 138 des Reichs- 
gesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall= und Krankenversicherung 
der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen betreffend, bezeichneten Ersatzansprüche, sowie darüber, 
ob die Voraussetzungen für die überweisung oder für die Ab- 
lehnung der Zurücknahme gemäß § 142 dieses Gesetzes vorliegen. 
2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz: 
a. über Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, welche 
nach Vorschrift des §58 Absatz 3des Krankenversicherungsgesetzes 
(vergleiche auch §§ 42 Absatz 6, 65 Absatz 3, 72 Absatz 3, 73 Absatz 1 
des Krankenversicherungsgesetzes) angefochten werden können, 
oder welche über Unterstützungsansprüche nach § 136 Absatz 6 des 
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall= und Krankenver- 
sicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen betreffend, ergangen sind. 
Die Frist für die Einreichung der Klage beträgt in ersterem Falle nach § 58 
Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes vier Wochen, in letzterem Falle nach § 29 
Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom 
30. Juni 1900 einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung; 
b. über Klagen gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde, welche nach Maßgabe 
des § 45 Absatz 6 in Verbindung mit § 24 des Krankenversicherungsgesetzes an- 
gefochten werden können. 
Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt nach § 45 Absatz 6 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vier Wochen von der Zustellung der anzufechtenden Anord- 
nung an. 
3. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt ferner in erster und letzter Instanz unter den 
Voraussetzungen des § 4 Absatz 2, 3 und 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gemäß 
Absatz 1 Ziffer 5 daselbst 
über Klagen gegen die Entschließungen der Bezirksräte, wodurch 
 
	        
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