XVIII. 161
Zu 818.
In Absatz 2 ist nach Ziffer 4f einzuschieben als weitere Ziffer:
„5. Die Gemeindebehörden haben Vertretern der beteiligten Arbeit-
geber und Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Außerung zu
geben. Die Auswahl der anzuhörenden Arbeitgeber und Versicherungs-
pflichtigen bleibt den Gemeindebehörden unter Berücksichtigung der in
dieser Hinsicht etwa bestehenden Organisationen überlassen. In dem
Vorlagebericht an das Bezirksamt ist anzugeben, in welcher Weise diese
Anhörung stattgefunden hat.“
In Absatz 5 ist statt: „Versicherungsanstalt für Invaliditäts= und Altersversicherung“
zu setzen:
„Landesversicherungsanstalt Baden"“.
Zu 8 40.
In Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen:
„Verordnung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 20. De-
zember 1902, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 373“.
Zu 8 4.
In lit. a ist am Schluß anzufügen:
„Sie hat darauf hinzuwirken, daß ihr die auf Grund des § 26 a Ziffer 2b
des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossenen Verträge mitgeteilt
werden und gegebenenfalls nach § 17 Absatz 2 dieser Verordnung zu ver-
fahren.“
Zu § 51.
In Absatz 1 Ziffer 2 sind die Worte „dies gilt u. s. w. bis (§ 1 Absatz 4 des Kranken-
versicherungsgesetzes)“ zu streichen.
Absatz 2 hat zu lauten:
„Vorbehalten bleibt die den Arbeitgebern im Vollzug des Invaliden=
versicherungsgesetzes obliegende weitergehende An= und Abmeldepflicht
(§ 148 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 15 der Badischen Vollzugsverordnung
hier zu vom 13. Juli 1899, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 615)."
In Absatz 3 ist statt „Invaliditäts= und Altersversicherung“ zu setzen:
„Invalidenversicherung“.
Zu 864.
In Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen:
„(badische Vollzugsverordnung vom 4. April 1898 — Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 237)“.