Nr. XIX. 168
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag, den 31. August 1903.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung; die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren
Verwaltung betreffend.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Beschäftigung der
Rechtspraktikanten und Referendäre betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 27. August 1903.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und
Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Unsere Verordnung vom 17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen
Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, wird in nachstehender Weise geändert:
1. Im § 1 unter Buchstabe c werden die Worte „während drei Jahren“ ersetzt durch
die Worte „während drei und ein halb Jahren“.
II. Der § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2.
1. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben Vorlesungen über folgende Fächer
zu besuchen:
a. Einführung in die Rechtswissenschaft,
b. Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts,
Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts,
Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs= und landes-
rechtlichen Ergänzungen),
. Handels= und Wechselrecht,
Glrundzüge des französischen und badischen Civilrechts,
x. Civilprozeß,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903. 26
— □—
— S
92