Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

164 XIX. 
.Konkursrecht, 
. Strafrecht, 
Strafverfahren, 
. Gerichtliche Medizin oder Verwaltungshygiene, 
m. Deutsches Reichs= und Landesstaatsrecht, 
: Deutsches Reichs= und Landesverwaltungerecht, 
. Kirchenrecht, 
Völkerrecht, 
Volkswirtschaftslehre (theoretische und praktische), 
r. Finanzwissenschaft. 
2. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich außerdem mindestens an folgenden 
Übungen mit Erfolg zu beteiligen: 
a. an einer exegetischen Übung im römischen Recht, 
b. an einer Ubung im deutschen bürgerlichen Recht, 
c. an einer civilprozessualischen, das bürgerlichen Recht mitumfassenden Ubung, 
Han einer Ubung in einem der Fächer Strafrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, 
Kirchenrecht oder Volkswirtschaftslehre. 
3. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben weiter in einem jeden der drei ersten 
Semester wenigstens je eine mindestens vier Stunden in der Woche betragende Vorlesung aus 
dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät zu hören. 
4. Die Vorlesungen über „römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privat- 
rechts“ und über „deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts“ sollen 
vor der Vorlesung über „deutsches bürgerliches Recht“ gehört werden; wird die letztere Vorlesung 
als Doppelvorlesung in einen ersten und einen zweiten Teil zerlegt, so sollen die beiden Teile 
der Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Teil nicht vor dem ersten gehört werden. 
5. Die Übungen sollen regelmäßig erst nach Absolvierung der betreffenden systematischen 
Vorlesungen besucht werden. Die Teilnahme an einer Übung in demselben Semester, in dem 
die systematische Vorlesung gehört wird, ist nur dann gestattet, wenn die Übung im unmittel— 
baren Anschluß an die Vorlesung gehalten wird. 
III. Im § 3 ist nach dem Absatz 2 als Absatz 3 einzuschieben: 
3. Nach Beginn der mündlichen Prüfung des einzelnen Kandidaten findet ein Rücktritt 
von der Prüfung nicht mehr statt. Wer wiederholt, ohne durch Krankheit oder sonstige 
unverschuldete Umstände verhindert zu sein, von der Prüfung zurücktritt, soll zu einer weiteren 
Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
Der bisherige Absatz 3 erhält die Ziffer 4. 
IV. Im Absatz 1 des § 4 werden die Worte „im Laufe des Monats Oktober“ ersetzt 
durch die Worte „im Laufe des Monats September“ und wird am Ende unter Buchstabe t 
beigefügt: 
f. einen selbstgeschriebenen Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher 
Zeit und wo der Rechtskandidat seiner Militärpflicht genügt hat. 
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