Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XIX. 165 
V. Im Absatz 1 des § 7 wird als Zusatz beigefügt: 
Auf den Rücktritt Nichtbestandener von ferneren Prüfungen findet § 3 Absatz 3 Anwendung. 
VI. Der § 9 erleidet folgende Anderungen: 
Die Absätze 1 und 2 erhalten die Fassung: 
1. Während des Vorbereitungsdienstes sollen zugebracht werden: 
a. achtzehn Monate bei Amtsgerichten und solchen Notariaten, welche mit Grundbuch- 
sachen befaßt sind, 
b. acht Monate bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten oder der Staatsanwaltschaft, 
. zwölf Monate im Dienste bei staatlichen Behörden der inneren Verwaltung oder 
den vom Ministerium des Innern bezeichneten anderen Verwaltungsbehörden, 
l vier Monate bei einem bei Kollegialgerichten zugelassenen Rechtsanwalt. 
2. Die Beschäftigung beim Notariat soll regelmäßig vier, aber jedenfalls nicht über sechs 
Monate dauern und frühestens gegen Ende des zweiten Jahres des Vorbereitungsdienstes 
begonnen werden. · 
Nach dem Absatz 2 ist als Absatz 3 einzuschieben: 
3. Von der bei Kollegialgerichten oder der Staatsanwaltschaft zuzubringenden Zeit sollen 
mindestens vier Monate zur Beschäftigung bei einem Kollegialgericht verwendet werden. 
Der bisherige Absatz 3 erhält die Ziffer 4. 
VII. Der § 11 erleidet folgende Anderungen: 
Im Absatz 1 werden die Worte „jährlich einmal“ durch die Worte „jährlich nach Bedarf 
ein= oder zweimal“ und im Absatz 2 die Worte „nach fünf Jahren“ durch die Worte „nach 
sechs Jahren“ ersetzt. 
VIII. Der § 12 erleidet folgende Anderungen: 
Absatz 1 erhält die Fassung: 
Die Anmeldungen zur zweiten Prüfung sind bei dem Justizministerium innerhalb der 
von demselben jeweils bekanntgegebenen Frist einzureichen mit Angabe der Behörden, bei 
welchen der sich Meldende beschäftigt war, und unter Beilegung eines Verzeichnisses der von dem- 
selben im Laufe der Praxis selbständig gefertigten größeren Arbeiten; außerdem ist nachzu- 
weisen, daß der sich Meldende seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienste ganz 
oder teilweise befreit ist. 
Nach dem Absatz 1 ist als Absatz 2 einzuschieben: 
Rechtspraktikanten, welche nach dem Inhalt ihrer Dienstzeugnisse im gesamten Vor- 
bereitungsdienste oder in einem Zweige desselben als nicht genügend vorbereitet erscheinen, 
sollen zu der Prüfung nicht zugelassen werden. Denselben ist eine entsprechende Ergänzung 
des Vorbereitungsdienstes zur Auflage zu machen. Kommen sie dieser Auflage nicht in ge- 
nügender Weise nach, so werden sie für immer von der Prüfung zurückgewiesen. 
Der bisherige Absatz 2 erhält die Ziffer 3. 
IX. Im § 13 ist als Absatz 4 einzuschieben: 
Bezüglich des Rücktritts von der Prüfung finden die Vorschriften des § 3 Absatz 3 
auch hier Anwendung. 
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