XIX. 167
Verordnung.
(Vom 31. August 1903.)
Die Beschäftigung der Rechtspraktikanten und Referendäre betreffend.
Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern wird verfügt:
Artikel 1.
Die Verordnung vom 21. November 1899, die Beschäftigung der Rechtspraktikanten und
Referendäre betreffend, wird geändert wie folgt:
I. Der § 5 erleidet folgende Anderungen:
Absatz 1 erhält die Fassung:
1. Außer dem Falle, daß die für eine Stelle vorgesehene Gesamtbeschäftigungsdauer um-
laufen ist, darf der Austritt nur stattfinden:
a. beim Amtsgericht oder Bezirksamt nach mindestens sechsmonatlicher Tätigkeit
am gleichen Gerichte oder am gleichen Amte behufs Übergangs zu einer Behörde
anderer Art,
b. beim Landgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Oberlandes-
gericht nach mindestens viermonatlicher Tätigkeit behufs Wechsels der Beschäftigung
zwischen diesen Behörden oder behufs übergangs zum Vorbereitungsdienst im Notariat
oder in der Verwaltung.
Im Absatz 3 werden die Worte „beim Notar"“ durch die Worte „beim Notariat“ und
die Worte „vor Ablauf der viermonatlichen Dauer“ durch die Worte „vor Ablauf der in
§ 9 der landesherrlichen Verordnung vorgesehenen Dauer“ ersetzt.
II. Der § 8 erleidet folgende Anderungen:
Absatz 2 erhält die Fassung:
2. Die zwischen der ersten und zweiten Prüfung auf militärische ÜUbungen verwendete
Zeit wird nur bis zur Dauer von sechzehn Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich auf den Justizdienst und zwar auf denjenigen Zweig
desselben, in dem der Rechtspraktikant zur Zeit des Beginns der Übung beschäftigt ist, oder
falls er zu dieser Zeit nicht im Justizdienst beschäftigt ist, auf denjenigen Zweig desselben,
in den er nach beendigter Übung zunächst eintritt. Soweit dieser Beschäftigungszweig zur
Anrechnung der Ubung nicht mehr ausreicht, wird die Übung auf denjenigen Zweig des
Justizdienstes angerechnet, in dem der Vorbereitungsdienst demnächst fortgesetzt wird.
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Die Absätze 5, C, 7 und 8 erhalten die Ziffern 3, 4, 5 und 6.
Im letzten Absatz werden die Worte „in die Reihenfolge der im Vorjahre geprüften
Referendäre“ durch die Worte „in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung bestandenen
Referendäre“ ersetzt und werden die Worte „oder um Berücksichtigung nach §8 16 Absatz 3
derselben“ gestrichen.