Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

170 XX. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. September 1903.) 
Die Einrichtung von Untersuchungsämtern für ansteckende Krankheiten betreffend. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß vom 1. Oktober d. J. an bei den 
hygienischen Instituten der Universitäten Heidelberg und Freiburg Untersuchungsämter für 
ansteckende Krankheiten errichtet werden, deren Verhältnisse durch die anliegende Dienstordnung 
· der Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten geregelt sind. 
Karlsruhe, den 5. September 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
von Dusch. Schenkel. 
Umhauer. Jöhrenbach. 
Dienstorènung 
der 
Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten. 
81. 
Die Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten, welche den Großherzoglich hygienischen 
Instituten zu Heidelberg und Freiburg angegliedert sind, haben die Aufgabe: 
a. behufs wirksamer Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten den praktischen Arzten 
und den Sanitätsbeamten eine tunlichst frühzeitige Feststellung derjenigen Infektions- 
krankheiten zu ermöglichen, deren Erreger seiner Zeit bekannt und der bakteriologischen 
Ermittlung zugängig sind; hierher gehören von den gemeingefährlichen Krankheiten 
Cholera und Pest und von den übrigen übertragbaren Krankheiten: Tuberkulose, 
Unterleibstyphus, Diphtherie, Gonorrhoe, Wundinfektionskrankheiten eventuell auch 
Jufluenza und Pneumonie; 
b. in Ergänzung der Aufgaben der stalten bei der Unter- 
suchung von Nahrungsmitteln und Getränken mitzuwirken, in Fällen, in welchen 
bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung etwaiger Erreger von Menschen= und 
Tierkrankheiten in Frage kommen. 
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