Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XX. 171 
8 2. 
Die Untersuchungsämter führen diese Untersuchungen aus auf Ersuchen der praktischen 
Ärzte, der ärztlichen Vorstände von Krankenhäusern sowie der Sanitätsbeamten des Landes. 
Ortlich zuständig ist das Untersuchungsamt in Heidelberg für die Kreise Karlsruhe, 
Heidelberg, Mannheim und Mosbach; 
das Untersuchungsamt in Freiburg für die Kreise Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, 
Freiburg, Offenburg und Baden. 
§ 3. 
Die Untersuchungsämter sind geöffnet: 
an Werktagen vormittags von 8 bis 12 Uhr und 
nachmittags von 3 bis 7 Uhr, 
an Sonntagen vormittags von 10 bis 12 Uhr. 
In besonders dringenden Fällen werden auch außerhalb dieser Dienststunden Unter- 
suchungen ausgeführt. 
84. 
Die Untersuchnngsämter sind während der Dienststunden zu mündlicher, schriftlicher, 
telegraphischer und telephonischer Auskunft an praktische Arzte und Sanitätsbeamte stets bereit. 
Die zur Untersuchung bestimmten Proben können eingeliefert werden durch persönliche 
lbergabe seitens der Ärzte oder deren beglaubigte Vertreter, oder durch Zusendung mit 
der Post. 
§ 5. 
Um die Einsendung von Untersuchungsobjekten zu erleichtern, werden seitens der Unter- 
suchungsämter den Arzten des Landes für die Entnahme, Aufbewahrung und Beförderung 
der Proben geeignete Gefäße auf Verlangen ausgehändigt, beziehungsweise zugesandt, und 
überdies in sämtlichen Apotheken des Landes zur Verfügung bereit gestellt. 
Jedem Gefäß ist in verschließbarem Umschlag eine Meldekarte beigefügt, auf der, um 
Verwechslungen und Irrtümer zu verhüten, der Name, das Alter des Patienten, das Datum, 
sowie der Name des betreffenden Arztes in deutlicher Schrift verzeichnet werden soll. Jedes 
Gefäß ist außerdem noch auf dem Schild mit der Nummer der Meldekarte versehen. Bedienen 
sich die Arzte aus irgend welchem Grunde dieser Gefäße und ihrer Beizettel nicht, so sind 
diese Angaben in anderer Weise dem Untersuchungsamt zugänglich zu machen. 
86. 
Die Entnahme der Proben hat genau nach der von dem Untersuchungsamt hierfür 
erlassenen Anweisung, die den Ärzten mitgeteilt und außerdem jedem Gefäß beigefügt werden 
wird, zu erfolgen. 
Wegen der Entnahme der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln wird auf die 
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften (vergleiche Professor G. Rupp, Anleitung zur
	        
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