Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

172 XX. 
Probeentnahme von Nahrungs- und Genußmitteln, sowie Gebrauchsgegenständen, Karlsruhe, 
Fr. Gutsch, 1899) verwiesen. 
87. 
Bei Einsendung durch die Post ist die Sendung als Packet, in der heißen Jahreszeit 
oder in besonders dringenden Fällen als „dringendes Packet“ aufzugeben. Zum Verpacken 
dürfen nur feste Kisten — keine Cigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen — benutzt werden. 
Mit Untersuchungsmaterial beschickte Deckgläschen werden in signierte Stückchen Fließpapier 
eingeschlagen und mit Watte fest in einem besonderen Schächtelchen verpackt. Die Gefäße und 
Schächtelchen mit dem Untersuchungsmaterial sind in den Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, 
Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinander stoßen. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden eingeschnürt, versiegelt und mit der deutlich 
geschriebenen Adresse des Untersuchungsamts sowie mit dem Vermerk „Vorsicht“ versehen werden. 
Bei den nicht „gemeingefährlichen Krankheiten“ (siehe § 1) kann die Verpackung in einer 
Kiste unterbleiben, sofern die seitens der Untersuchungsämter zur Verfügung gestellten Ver- 
sandtgefäße benützt werden. 
In eine Sendung dürfen immer nur Untersuchungsmaterialien von einem Kranken oder 
einer Leiche gepackt werden. 
88. 
Die Mitteilung des Ausfalls der Untersuchung, welche in der Regel 10 bis 12 Stunden 
in Anspruch nimmt, erfolgt je nach Wunsch mündlich, schriftlich, telephonisch oder telegraphisch 
und nur an die Ärzte, in keinem Falle an den Kranken selbst. 
89. 
Die Untersuchungen werden unentgeltlich ausgeführt. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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