Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

6 J. 
Das Verzeichniß hat der Gemeinderath in doppelter Fertigung aufzustellen und das eine 
Exemplar spätestens am 1. November den Bezirksbauschätzern mitzutheilen, das andere dem 
Ortsbauschätzer zur Einsicht zu übergeben und nach Rückkunft von diesem zur Registratur zu 
nehmen. 
8 21. 
Fehlanzeigen. Sind in einer Gemeinde im Laufe des Jahres keine Neubanten, Werthserhöhungen oder 
Werthsverminderungen im Sinne des § 21 des Gesetzes vorgekommen, so hat der Gemeinde- 
rath hiervon innerhalb der in § 20 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist den Bezirks- 
bauschätzern Mittheilung zu machen. 
822. 
Reiseplan der Die Bezirksbauschätzer haben alsbald nach Empfang des Verzeichnisses dem Bezirksamt zu 
Jauschäter berichten, ob sie die nach Inhalt desselben erforderlichen Einschätzungen spätestens bis zum 
31. Dezember bewirken können und in welcher Reihenfolge sie sich in die einzelnen Orte be— 
geben wollen. 
Können die Bauschätzer die Einschätzungen innerhalb der oben bezeichneten Frist nicht er— 
ledigen, so hat das Bezirksamt unverweilt Anzeige an den Verwaltungsrath der Gebändever- 
sicherungsanstalt mit entsprechendem Vorschlag wegen Bestellung einer zweiten Schätzungskommission 
zu machen. 
Im Uebrigen hat das Bezirksamt mit thunlichster Beschleunigung den Reiseplan der 
Bauschätzer zu prüfen und, wenn Bedenken dagegen nicht obwalten, ihn gutzuheißen, andern 
Falls eine entsprechende Aenderung desselben zu bewirken. Eine Abschrift des genehmigten 
Reiseplans ist dem Verwaltungsrath vorzulegen, auch sind demselben willkürliche Abweichungen 
vom Reiseplan und ungerechtfertigte Verzögerungen des Einschätzungsgeschäfts zur Kenntniß 
zu bringen. 
§ 23. 
Beginn der Nach erfolgter Genehmigung des Reiseplaus haben die Bauschätzer sofort mit dem Ein- 
Einschatzung schätzungsgeschäft zu beginnen. 
Von dem bevorstehenden Eintreffen in einer Gemeinde ist rechtzeitig dem Bürgermeister 
Nachricht zu geben, damit dieser den Ortsbauschätzer und den Rathschreiber entsprechend ver- 
ständigen und die Gebändeeigenthümer durch ortsübliche Bekanntmachung darauf aufmerksam 
machen kann. 
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O —T. 
Vornahme der Die Einschätzungen sind nach Maßgabe der hiefür bestehenden Dienstweisung (59) vorzunehmen. 
shaen; Mit dem Gebände sind alle seine wesentlichen Bestandtheile einzuschätzen, zu welchen auch 
Einlchapinn. die innerhalb desselben befindlichen Röhren für Gasbeleuchtung, Wasserzuleitung und Wasser- 
tabellen. ableitung, Leitungen für elektrisches Licht mit Ausschluß der Beleuchtungskörper — und 
für elektrische Klingelwerke, Zentralheizungen, ferner die mit dem Gebände festverbundenen Oefen, 
Herde und Waschkessel, die Fensterläden und Zugjalousieen sowie Blitzableitungen zu rechnen sind.
	        
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