Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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VIII. § 145 wird wie folgt gefaßt: 
„1. Von den Gebühren für amtliche Geschäfte, bei welchen den Beteiligten die 
Wahl des Notars überlassen ist (wahlfreie Geschäfte), beziehen die Geschäfts- 
fertiger den durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1902 bestimmten Betrag. 
2. Die Geschäftsfertiger beziehen außerdem die Gebühren für die von ihnen be- 
sorgten Nebengeschäfte.) 
) Gesetz, die wandelbaren Bezüge der Notarc betreffend, vom 17. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordunngsblalt Seile 18 ). 
7) Rechtspolizeigeseb § 51.“ 
IX. Die Anmerkung zu § 154 wird gestrichen. 
X. In § 168 Absatz 1 und 2 sind hinter den Worten „an das Gericht der Instauz“ 
und „bei dem Gerichte“ jeweils die Worte „oder Notariat“ einzufügen. 
XI. § 170 erhält folgende Fassung: 
„1. Die Entscheidungen der Gerichte über Erinnerungen, Anträge und Beschwerden, 
sowie die Entscheidungen der Notariate über Erinnerungen sind der Behörde, 
welche diese eingereicht hat, schriftlich mitzuteilen. 
Soweit das Gericht oder Notariat der Erinnerung der Steuerdirektion entsprechend 
die Nacherhebung oder den Rückerfatz von Kosten anordnet, hat es den Vollzug 
unter Benützung des anliegenden Formulars 30 s der Steuerdirektion anzuzeigen. — 
Die Ubersendung der Nachweisung nach Formular 30 n ersetzt die besondere « 
Mitteilung nach Absatz 1. 
3. Dem Zahlungspflichtigen ist die Entscheidung jedenfalls insoweit zuzustellen, als 
dies!) zur Wahrung einer gegebenen Frist erforderlich ist. Im übrigen bestimmt 
das Gericht oder Notariat nach den Umständen, ob und in welcher Weise die 
Entscheidung dem Zahlungspflichtigen bekannt zu geben sei. 
rer 
!) Gerichtskostengesetz 8 5. Rechtspolizeikostengesetz § 7.“ 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 22. September 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
A. A.: 
Becherer. 
Umhauer.
	        
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