Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

188 XXII. 
gericht 
Notariat 
Nachweisung des Vollzugs 
der 
zufolge der Kostenprüfung vom Jahre verfügten Nacherhebungen 
und Rückersätze. 
Anleitung. 
1 In Spalte 5 der Nachweisung ist anzugeben, unter welcher Geschäftsnummer der in 
Spalte 6 einzusetzende Betrag nachträglich gemäß § 83 der Gerichtskostenordnung in das 
Kostenregister aufgenommen wurde. 
2. In Spalte 7 ist die Geschäftsnummer zu nennen, unter welcher dem Finanzamt nach 
der Gerichtskostenordnung § 82 über die Anordnung des in Spalte 8 aufzunehmenden Betrags 
Mitteilung gemacht worden ist. 
3. Die Spalten 6 und 8 der Nachweisung sind beim Gericht oder Notariat zu summieren. 
4. Die Nachweisung ist mit Datum zu versehen und vom Kostenbeamten sowie bei Amts- 
gerichten und Notariaten von dem die Dienstaufsicht führenden Richter oder Notar zu unter- 
zeichnen. 
Formular 30 u (zu Gerichtskostenordnung & 170).
	        
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