190 XXII.
Verordnung.
(Vom 18. September 1903.)
Das Verfahren bei Aufnahme von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffentliche und private
Irren= und Krankenanstalten betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird hiermit angeordnet, daß an Stelle des in
8 1 Ziffer 1 Absatz 4 der landesherrlichen Verordnung vom 3. Oktober 1895 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 367) vorgeschriebenen Fragebogens künftighin für die Aufnahme eines
Geisteskranken in eine öffentliche oder private Irrenanstalt des Landes Fragebogen nach den
· anliegenden Formularen ausgefüllt werden, von denen der gemeinderätliche Fragebogen zugleich
— die in den Statuten der staatlichen Irrenanstalten vorgeschriebenen Zeugnisse des Gemeinde-
rats und Standesbeamten, sowie der Ortspolizeibehörde ersetzt und vom Gemeinderat jeweils
dem Bezirksamt vorzulegen ist, während der ärztliche Fragebogen seitens des Arztes unmittel-
bar dem zuständigen Bezirksarzt einzusenden ist.
Karlsruhe, den 18. September 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium
des Kultus und Unterrichts. des Innern.
von Dusch. Schenkel.
Umhauer. Föhrenbach.
Gemcinde-(Stadt-hrätlicher Fragebogen
für die Aufnahme in eine öffentliche oder private Irrenanstalt.
Fragen: Antworten:
1. Perfönliche Verhältnisse des Kranken.
a. Vorname und Familienname:
(bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen
weiblichen Kranken auch Geburtsname, sowie Vor-
und Familienname des Ehemannes).
b. Tag und Jahr der Geburt:
c. Geburtsort und Amtsbezirk:
(bei außerhalb des Großherzogtums Geborenen
auch Geburtsland).