Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr. XXIII. 197 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 23. Oktober 1903. 
Jnhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an höheren Lehranstalten betreffend; 
die Pflichten der Beamten betressend; die Lagerbücher betreffend. 
Bekauntmachung: des Ministertums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der 
Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Den Preis des Gesetzes und Verordnungsblattes für das Jahr 1904 betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 8. Oktober 1903.) 
Die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an höheren Lehranstalten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Anutrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir im Anschluß an Unsere Verord- 
nung vom 21. März 1903, die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
betreffend, unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 23. Mai 1891, was folgt: 
81. 
Kandidaten des geistlichen Standes und Geistliche der christlichen Kirchen, welche 
a. nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. März 1880, betreffend die allgemein wissenschaft- 
liche Vorbildung der Kandidaten des geistlichen Standes, und der zu diesem Gesetze 
erlassenen Vollzugsvorschriften zur ständigen öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen 
im Gebiete des Großherzogtums staatlich zugelassen, außerdem 
l von der obersten im Großher zogtum befindlichen oder für das Großherzogtum aner- 
kannten kirchlichen Behörde ihres Bekenntnisses als befähigt zur Erteilung des Religions= 
unterrichts für alle Klassen von Mittelschulen erklärt sind, 
können in der Eigenschaft als wissenschaftliche Lehrer an höheren Schulen angestellt werden, 
sofern sie durch eine vor der zuständigen Prüfungsbehörde — § 2 der Prüfungsordnung — 
abgelegte Prüfung 
1. in der hebräischen Sprache sichere, in wissenschaftlichem Zusammenhang stehende 
Kenntnis der hebräischen Formenlehre und Syntax und eine Lektüre historischer, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903. 32 
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