Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

200 
XXIII. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 9. Oktober 1903.) 
Die Lagerbücher betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Artikel 1. 
Unsere Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betreffend, vom 13. De- 
zember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077) wird durch nachstehende Bestimm- 
ungen ergänzt und geändert: 
J. 
— 
—: 
III. 
Dem § 4 wird als Absatz 3 beigefügt: 
3. Durch Enteignung, Feldbereinigung oder Bauplatzumlegung bewirkte Eigen- 
tumsänderungen dürfen im Lagerbuch berücksichtigt werden, auch wenn die Anderung 
im Grundbuch noch nicht eingetragen ist. 
In § 17 Absatz 1 hat der Eingang zu lauten: 
1. Andere Quellen zur Feststellung der Rechtsbeschaffenheit sind — außer bei 
Enteignung, Feldbereinigung und Bauplatzumlegung zufolge § 4 Absatz 3 — nur zu 
benützen 
In § 34 wird in Absatz 1 nach dem Worte „sowie“ eingeschaltet: 
— außer bei Enteignung — 
und als Absatz 3 beigefügt: 
3. Falls die Veränderung im Grundbuch eingetragen wird, gelten die über 
Vereinigung oder Teilung vom Bezirksgeometer gefertigten oder geprüften und richtig 
gestellten Grundbuchunterlagen bis zur Fortführung des Lagerbuchs als Lagerbuchs- 
anhang und die darin angegebenen Nummern der neuen Grundstücke als Lagerbuch- 
nummern im Sinne des § 1 Absatz 2 und des § 2 Absatz 1. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Mainan, den 9. Oktober 1903. 
Schenkel. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Gedemer. 
von Dusch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.