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XXIII.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 9. Oktober 1903.)
Die Lagerbücher betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Unsere Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betreffend, vom 13. De-
zember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077) wird durch nachstehende Bestimm-
ungen ergänzt und geändert:
J.
—
—:
III.
Dem § 4 wird als Absatz 3 beigefügt:
3. Durch Enteignung, Feldbereinigung oder Bauplatzumlegung bewirkte Eigen-
tumsänderungen dürfen im Lagerbuch berücksichtigt werden, auch wenn die Anderung
im Grundbuch noch nicht eingetragen ist.
In § 17 Absatz 1 hat der Eingang zu lauten:
1. Andere Quellen zur Feststellung der Rechtsbeschaffenheit sind — außer bei
Enteignung, Feldbereinigung und Bauplatzumlegung zufolge § 4 Absatz 3 — nur zu
benützen
In § 34 wird in Absatz 1 nach dem Worte „sowie“ eingeschaltet:
— außer bei Enteignung —
und als Absatz 3 beigefügt:
3. Falls die Veränderung im Grundbuch eingetragen wird, gelten die über
Vereinigung oder Teilung vom Bezirksgeometer gefertigten oder geprüften und richtig
gestellten Grundbuchunterlagen bis zur Fortführung des Lagerbuchs als Lagerbuchs-
anhang und die darin angegebenen Nummern der neuen Grundstücke als Lagerbuch-
nummern im Sinne des § 1 Absatz 2 und des § 2 Absatz 1.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Schloß Mainan, den 9. Oktober 1903.
Schenkel.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
Gedemer.
von Dusch.