Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

8 28. 
Prüfung der Das Bezirksamt hat auf Einkunst der Tabellen vom Bürgermeisteramt (§85 26 und 27) 
zwinschhunge- dieselben zunächst einer formellen Prüfung zu unterziehen und sie alsbald nach vorgenommener 
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das Bezirks. Durchsicht unter Beifügung etwaiger Bemerkungen dem Verwaltungsrath der Gebände- 
amt und den versicherungsanstalt vorzulegen. 
ri- Letzterer nimmt ebenfalls eine Prüfung der Tabellen vor: findet er dabei Fehler, welche 
auf Irrthümer oder Versehen Seitens der Bauschätzer zurückzuführen sind, so kann er die 
Bauschätzer durch Vermittelung des Bezirksamts unter geeigneter Belehrung zur Richtigstellung 
der betreffenden Tabelle veranlassen, wobei indessen, falls sich der Versicherungsanschlag dadurch 
ändert, dem Gebändeeigenthümer nochmals Gelegenheit zur Aeußerung und Einlegung der 
Revision (§§ 26 und 27) zu geben ist. 
8 29. 
Rückgabe der Findet der Verwaltungsrath bei Prüfung der Tabellen nichts zu erinnern oder sind etwaige 
bkobeliendurch Anstände nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 behoben, so versieht er dieselben mit dem Vermerk 
tungsrath und „Vorstehende Schätzung wird als richtig anerkannt“ sowie mit Datum und Unterschrift oder 
dos Seite- Siegel und sendet sie sodann an das Bezirksamt zurück. 
Gemeinderath: Das Bezirksamt macht den vorgeschriebenen Eintrag in das Feuerversicherungsbuch -= wo- 
Eintrag in dos bei die Bestimmung in § 16 Absatz 1 genau zu beachten ist und gibt die Einschätzungs- 
awaslieuer# tabellen zu gleichem Zwecke an den Gemeinderath weiter. 
buch. Der Gemeinderath hat die Einschätzungstabellen auf der rechten obern Ecke der ersten 
Seite mit der Bezeichnung der Seite des Feuerversicherungsbuchs, auf welcher sich der Eintrag 
befindet, zu versehen und sie sodann nach der Reihenfolge dieser Seitenzahlen geheftet als Bei— 
lagen zum Feuerversicherungsbuch aufzubewahren. Die erst nach erfolgter Anlegung des 
Feuerversicherungsbuches aufgestellten Einschätzungstabellen (für Zugänge und Veränderungen) 
können auch chronologisch geheftet werden. 
8 30. 
Spezial Verlangt der Gebäudeeigenthümer auf Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzung (§ 26) sofort 
revision. oder innerhalb der NRevisionsfrist (§ 27) eine Revisionsschätzung (Spezialrevision, § 25 
des Gesetzes), so hat der Bürgermeister, wenn der Antrag schriftlich eingereicht ist, auf dem- 
selben den Tag des Einlaufs zu beurkunden, andern Falls hierüber ein besonderes Protokoll 
aufzunehmen; alsdann ist der Eigenthümer zur Bezeichnung des von ihm zu ernennenden 
Sachverständigen (Revisionsschätzers) zu veranlassen und hierauf unter Beischluß der Ein- 
schätzungstabelle und der sonst in der Sache erwachsenen Aktenstücke dem Bezirksamt Vorlage 
zu erstatten. 
Das Bezirksamt ersucht den Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt unter 
Mittheilung der Akten um Benennung des von ihm zu bestellenden Revisionsschätzers und er- 
nennt selbst den dritten Revisionsschätzer. 
 
	        
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