Nr. XXVI. 211
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Dezember 1903.
Juhalt.
Gesetz: die Steuererhebung in den Monaten Jannar bis mit April 1904 betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Gibühren der Sanilätsteamten für amtliche Verrichtungen
betreffend; die Schiffahrt auf dem Bodensee, insbesondere die Abändeiung der Signalordnung für die Bodenseeschiffe betreffend;
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend.
Gesetz.
(Vom 23. Dezember 1903.)
Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit April 1904 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, welche in den Monaten Januar bis mit April 1904
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden,
nach dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1903.
Friedrich.
Buchenberger. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
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