10 J.
C. Allgemeine Revisionen.
§ 33.
Anordnung Die Vornahme einer allgemeinen Revision sämmtlicher Einschätzungen in einer Gemeinde
vonr soll stattfinden, wenn die Baupreise seit den früheren Schätzungen sich derart erhöht oder
allgemeinen
Revisionen. vermindert haben, daß sie zu den im Feuerversicherungsbuch eingetragenen Neubaukosten offen-
bar nicht mehr im richtigen Verhältnisse stehen.
Die Gemeinderäthe haben dahin gehende Anträge mit den erforderlichen Nachweisen über
die früheren und nunmehrigen Baupreise dem Bezirksamt vorzulegen, welches dieselben durch
Vermittelung des Verwaltungsraths der Gebäudeversicherungsanstalt an das Ministerium des
Jnnern weiterleitet.
Die Bezirksämter und der Verwaltungsrath haben, wenn sie nach den von ihnen ge-
machten Wahrnehmungen die Voraussetzungen zur Anordnung einer allgemeinen Revision
(Absatz 1) als gegeben erachten, auch von sich aus das Recht und die Pflicht, bezügliche
Anträge beim Ministerium zu stellen.
* 31.
Einschähzungs- Bei Auswahl der in die Einschätzungskommission für eine allgemeine Revision zu berufen-
zansson den Sachverständigen ist darauf zu sehen, daß dieselben den an die Bauschätzer zu stellenden
Vornahme Anforderungen (8§ 6) entsprechen; das Ministerium des Innern und der Verwaltungsrath der
der Ein: Gebäudeversicherungsanstalt werden in erster Reihe besonders erprobte Bezirksbauschätzer in
shäbungen die Kommission berufen. Der Umstand, daß ein Bauschätzer früher bei der Einschätzung
einzelner der zur allgemeinen Revision gelangenden Gebäude mitgewirkt hat, schließt ihn von
letzterer nicht aus.
Der Obmann der Kommission hat den Tag des Beginns der Revisionsschätzungen dem
Bezirksamt sowie dem Gemeinderath anzuzeigen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 30 entsprechende Anwendung.
I. Kosten der Einschätzungen.
8 35.
Gebühren der Die Bezirksbauschätzer und die Ortsbauschätzer erhalten für ihre Dienstverrichtungen
Bauschäter. Tagesgebn hren, und zwar:
Diejenigen in den Städten Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mann-
heim und Pforzheim solche von. .. 10 4.
b. Diejenigen in den anderen Städten von miudeens 10 000 Einwohnern soche von 9 „
. Diejenigen in den übrigen Gemeinden des Landes solche veon 8 „
Wird die Dienstverrichtung außerhalb des Wohnorts und in einer Entfernung von min-
destens 4 Kilometern vorgenommen, so erhöhen sich die vorbezeichneten Gebühren zu a auf
12 K., zu l auf 11 4, zu c auf 10 J.