Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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rolle ist die auf dem Forderungszettel befindliche Kontrolnummer beizusetzen, falls die Gebäude— 
versicherungsanstalt ganz oder theilweise zahlungspflichtig ist. 
V. Verfahren in Brandfällen. 
A. Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes. 
8 38. 
Maßnahmen Beim Ausbruch eines Brandes hat der Bürgermeister die nöthigen Löscharbeiten anzu- 
bei Beginn ordnen und der nächsten Gendarmeriestation, dem Distriktsbezirksrath sowie dem Bezirksamt 
und während » . .» . . . » . . 
des Brandes, schleunigst Nachricht zu geben, Letzterem unter Beifügung einer Mittheilung darüber, wie weit 
das Feuer schon um sich gegriffen hat, ob eine weitere Verbreitung desselben zu befürchten ist 
oder ob es voraussichtlich ohne auswärtige Hilfe gelöscht werden kann. 
Bis zur Ankunft des Bezirksbeamten oder des Distriktsbezirksraths hat der Bürgermeister 
die Löscharbeiten zu leiten, unbeschadet etwa bestehender bezirks= oder ortspolizeilicher Vor- 
schriften, welche die Leitung einer Löschdirektion zuweisen. 
Der Bürgermeister hat darüber zu wachen, daß während des Brandes keine unnöthigen 
Beschädigungen oder Zerstörungen an den vom Feuer ergriffenen oder bedrohten Amvesen und 
keine Verschleppungen geretteter Gegenstände und Materialien stattfinden, auch daß eigenmächtige 
Veränderungen an der Brandstätte vor der Abschätzungstagfahrt nicht vorgenommen werden. 
Inwieweit aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder behufs Erkennbarmachung des Umfanges 
des Schadens Abbruchs= und Aufräumungsarbeiten vorzunehmen sind (5 38 Absatz 1 des 
Gesetzes), bestimmt das Bezirksamt, in dessen Abwesenheit der Bürgermeister. 
B. Festsetzung der Brandentschädigung. 
8 39. 
Anitlicher Die Tagfahrt zur Vornahme der Schadensabschätzung wird vom Bezirksamt festgesetzt. 
Augenschein Findet ein amtlicher Augenschein auf der Brandstätte statt, so ist die Schadensabschätzung 
und Schadens- . . .. . 
abschähnng. thunlichst mit diesem zu verbinden. 
Im Falle des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bleibt die Festsebung der Tagfahrt dem mit 
der Abschätzung beauftragten Bauschätzer überlassen. 
Von der erfolgten Festsetzung ist der Bürgermeister zur eigenen Kenntuißnahme und 
weiteren Eröffnung an die Brandbeschädigten zu benachrichtigen. 
Bei Brandfällen von großer Ausdehnung oder besonders bedeutender Schadenwirkung ist 
außerdem der Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt auf telegraphischem Wege von 
der Festsetzung der Tagfahrt zu verständigen; die dadurch entstehenden Telegrammgebühren 
sind zum Zwecke der Rückerhebung von der Gebändeversicherungsanstalt in das Geschäftstagebuch 
aufzunehmen. 
8 40. 
Auszüge aus Der Bürgermeister hat in der Tagfahrt dem Bezirksbeamten einen schriftlichen Bericht 
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ben. 9 darüber zu übergeben, ob Forderungen gegen die Eigenthümer der zerstörten oder in erheb— 
Auskünste.
	        
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