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rolle ist die auf dem Forderungszettel befindliche Kontrolnummer beizusetzen, falls die Gebäude—
versicherungsanstalt ganz oder theilweise zahlungspflichtig ist.
V. Verfahren in Brandfällen.
A. Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes.
8 38.
Maßnahmen Beim Ausbruch eines Brandes hat der Bürgermeister die nöthigen Löscharbeiten anzu-
bei Beginn ordnen und der nächsten Gendarmeriestation, dem Distriktsbezirksrath sowie dem Bezirksamt
und während » . .» . . . » . .
des Brandes, schleunigst Nachricht zu geben, Letzterem unter Beifügung einer Mittheilung darüber, wie weit
das Feuer schon um sich gegriffen hat, ob eine weitere Verbreitung desselben zu befürchten ist
oder ob es voraussichtlich ohne auswärtige Hilfe gelöscht werden kann.
Bis zur Ankunft des Bezirksbeamten oder des Distriktsbezirksraths hat der Bürgermeister
die Löscharbeiten zu leiten, unbeschadet etwa bestehender bezirks= oder ortspolizeilicher Vor-
schriften, welche die Leitung einer Löschdirektion zuweisen.
Der Bürgermeister hat darüber zu wachen, daß während des Brandes keine unnöthigen
Beschädigungen oder Zerstörungen an den vom Feuer ergriffenen oder bedrohten Amvesen und
keine Verschleppungen geretteter Gegenstände und Materialien stattfinden, auch daß eigenmächtige
Veränderungen an der Brandstätte vor der Abschätzungstagfahrt nicht vorgenommen werden.
Inwieweit aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder behufs Erkennbarmachung des Umfanges
des Schadens Abbruchs= und Aufräumungsarbeiten vorzunehmen sind (5 38 Absatz 1 des
Gesetzes), bestimmt das Bezirksamt, in dessen Abwesenheit der Bürgermeister.
B. Festsetzung der Brandentschädigung.
8 39.
Anitlicher Die Tagfahrt zur Vornahme der Schadensabschätzung wird vom Bezirksamt festgesetzt.
Augenschein Findet ein amtlicher Augenschein auf der Brandstätte statt, so ist die Schadensabschätzung
und Schadens- . . .. .
abschähnng. thunlichst mit diesem zu verbinden.
Im Falle des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bleibt die Festsebung der Tagfahrt dem mit
der Abschätzung beauftragten Bauschätzer überlassen.
Von der erfolgten Festsetzung ist der Bürgermeister zur eigenen Kenntuißnahme und
weiteren Eröffnung an die Brandbeschädigten zu benachrichtigen.
Bei Brandfällen von großer Ausdehnung oder besonders bedeutender Schadenwirkung ist
außerdem der Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt auf telegraphischem Wege von
der Festsetzung der Tagfahrt zu verständigen; die dadurch entstehenden Telegrammgebühren
sind zum Zwecke der Rückerhebung von der Gebändeversicherungsanstalt in das Geschäftstagebuch
aufzunehmen.
8 40.
Auszüge aus Der Bürgermeister hat in der Tagfahrt dem Bezirksbeamten einen schriftlichen Bericht
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ben. 9 darüber zu übergeben, ob Forderungen gegen die Eigenthümer der zerstörten oder in erheb—
Auskünste.