J. 15
8 47.
Wird die Vornahme einer Revisionsabschätzung beantragt, so hat das Bezirksamt mit
thunlichster Beschleunigung die Bestellung der Revisionsschätzer (§ 40 Absatz 3 des Gesetzes)
zu veranlassen und alsdann unverweilt die Vornahme der Revisionsschätzung anzuordnen.
Dabei finden die Bestimmungen in 8 30 Absatz 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
8 48.
Der Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt theilt eine Ausfertigung der von
ihm erlassenen Entscheidung über die den Beschädigten zu gewährende Brandentschädigung dem
Bezirksamt mit, welches sie dem Gemeinderath und den Beschädigten eröffnet, Letzteren mit
dem Anfügen, daß ihnen gegen dieselbe binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das Ministerium
des Innern und binnen einem Monat die Klage beim Verwaltungsgerichtshof zustehe.
8 49.
Von jedem Brandfalle sind Diejenigen, welchen Hypotheken oder sonstige dingliche Rechte
an den zerstörten oder in erheblicherem Maaße beschädigten Gebäuden zustehen, thunlichst bald
in Kenntniß zu setzen, damit sie ihre Rechte bei Zeiten zu wahren vermögen. Diese Benach-
richtigung hat durch das Bezirksamt zu geschehen.
C. Kosten der Abschätzungen.
50.
Hinsichtlich der Gebühren der Bauschätzer und Revisionsschätzer sowie deren Anweisung und Rück-
erhebung von den Ersatzpflichtigen finden die Bestimmungen der §§ 35 bis 37entsprechende Anwendung.
ßD. Auszahlung der Brandentschädigung.
8õl.
Der Beschädigte oder sein Rechtsnachfolger (§ 46 des Gesetzes), welcher die Auszahlung
einer 100 / oder mehr betragenden Entschädigung erwirken will, hat sich an den Gemeinde-
rath zu wenden; dieser beruft zur Abschätzung der zu der Wiederherstellung des Gebäudes
verwendeten Beträge, wenn nur die erste Hälfte der Entschädigung verlangt wird, den Orts-
bauschätzer, wenn die zweite Hälfte oder die ganze Entschädigung verlangt wird, einen der
beiden Bezirksbauschätzer. Handelt es sich in letzterem Falle um die Auszahlung einer im
Ganzen nicht mehr als 200 J¾& betragenden Entschädigung, so genügt jedoch auch hier die
Abschätzung durch den Ortsbauschätzer.
Zu der Schätzung sind vorzugsweise jene Schätzer beizuziehen, welche bei der Schadens-
abschätzung mitgewirkt haben. Nicht zuzulassen dagegen ist ein Schätzer, welcher bei der Her-
stellung des Neubaues in irgend einer Weise betheiligt ist.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hat eine berathende Stimme bei dieser
Schätzung, ein Gebührenanspruch an die Gebäudeversicherungsanstalt steht ihm nicht zu.
Bezüglich der Entschädigungen unter 100 4 ist zur Erwirkung der Zahlungsanweisung
ein Zeugniß der Bauschätzer nicht erforderlich (§ 43 Absatz 2 des Gesetzes).
Revision der
Schadens.
abschätzung.
Entscheidung
des Verwal
tungsraths.
Benachrich-
tigung der
dinglichen
Glänbiger.
Gebühren
der Schätßzer.
Abschätzung
der auf den
Neuban ver-
wendeten
Summe.