Gesuche um
18 J.
§ 59.
Gesuche um Erstreckung der in § 47 des Gesetzes bestimmten Frist zum Wiederaufban
Erstreckungder eines Gebäudes sind ebenfalls bei dem Gemeinderathe anzubringen. Dieser hat die dafür
Frist zum
Wiederaufban. geltend gemachten Gründe zu prüfen und das Gesuch dem Bezirksamt mit bestimmtem Antrag
Beitrags-
tabellen.
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vorzulegen.
VI. Erhebung der Weiträge.
8 60.
Der Gemeinderath hat jeweils sofort nach Neujahr auf Grund der Einträge im Feuer—
versicherungsbuch nach dem Stande vom 31. Dezember des vergangenen Jahres eine Bei—
evw. tragstabelle nach dem Muster Anlage VIII aufzustellen und dieselbe längstens bis zum
— 10. Januar dem Bezirksamt vorzulegen. In Gemeinden, in deren Feuerversicherungsbüchern
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Gebäude eingetragen sind, für welche die badische Staatseisenbahnverwaltung beitragspflichtig
ist, sind statt einer einzigen zwei Tabellen aufzustellen, nämlich Tabelle A, enthaltend sämmtliche
Gebäude mit Ausnahme der Staatsbahngebäude, und Tabelle B, enthaltend die Staatsbahn-
gebäude.
Die Gebändeeigentümer sind nach der Reihenfolge der Einträge im Feuerversicherungsbuch
aufzuführen.
Zunächst sind nur die Spalten 1 bis 6 und 9 auszufüllen, wobei zu beachten ist, daß
in Spalte 4 nicht nur hinsichtlich derjenigen Fünftelversicherungen, welche noch bestehen, sondern
auch jener, welche während des abgelaufenen Jahres ihr Ende erreicht haben, ein Eintrag zu
erfolgen hat.
Spalte 5 kommt nur für diejenigen Gebäude in Betracht, welche im vergangenen Jahre
— sei es als neu errichtet, sei es wegen Werthserhöhung — einer Einschätzung mit
augenblicklicher Wirkung unterzogen worden sind, undauch für diese nur dann, wenn
die Anmeldung zur Einschätzung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 Absatz 3 des Gesetzes)
nach dem 30. Juni erfolgt ist. Zur Berechnung der in Spalte 5 einzusetzenden Beträge
— bei neu hinzugekommenen Gebäuden die Hälfte des Versicherungsanschlags, bei bisher
schon versichert gewesenen, wegen Werthserhöhung neu eingeschätzten Gebänden der hälftige
Unterschied zwischen dem früheren und jetzigen (erhöhten) Versicherungsanschlag — dienen die
beiden Hilfstabellen A und B nach den Mustern Anlage VIII a und VIII b, welche
mit der Beitragstabelle dem Bezirksamt vorzulegen sind.
Hinsichtlich der Ausfüllung der Spalte 9 ist zu beachten, daß eine solche nur da zu
geschehen hat, wo die Fünftelversicherung während des vergangenen Jahres zu Ende
gegangen ist; im Uebrigen ist Artikel II Ziffer 3 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Angust 1902
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI) maßgebend und bleibt es den Gemeinderäthen
überlassen, die bezüglichen Berechnungen für die in Betracht kommenden Gebäude schon während
des vorhergehenden Jahres in einer zu diesem Zweck anzulegenden Hilfstabelle vorzunehmen,
so daß lediglich ein Uebertrag aus letzterer in die Beitragstabelle stattzufinden braucht.