Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Gesuche um 
18 J. 
§ 59. 
Gesuche um Erstreckung der in § 47 des Gesetzes bestimmten Frist zum Wiederaufban 
Erstreckungder eines Gebäudes sind ebenfalls bei dem Gemeinderathe anzubringen. Dieser hat die dafür 
Frist zum 
Wiederaufban. geltend gemachten Gründe zu prüfen und das Gesuch dem Bezirksamt mit bestimmtem Antrag 
Beitrags- 
tabellen. 
9 
vorzulegen. 
VI. Erhebung der Weiträge. 
8 60. 
Der Gemeinderath hat jeweils sofort nach Neujahr auf Grund der Einträge im Feuer— 
versicherungsbuch nach dem Stande vom 31. Dezember des vergangenen Jahres eine Bei— 
evw. tragstabelle nach dem Muster Anlage VIII aufzustellen und dieselbe längstens bis zum 
— 10. Januar dem Bezirksamt vorzulegen. In Gemeinden, in deren Feuerversicherungsbüchern 
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Gebäude eingetragen sind, für welche die badische Staatseisenbahnverwaltung beitragspflichtig 
ist, sind statt einer einzigen zwei Tabellen aufzustellen, nämlich Tabelle A, enthaltend sämmtliche 
Gebäude mit Ausnahme der Staatsbahngebäude, und Tabelle B, enthaltend die Staatsbahn- 
gebäude. 
Die Gebändeeigentümer sind nach der Reihenfolge der Einträge im Feuerversicherungsbuch 
aufzuführen. 
Zunächst sind nur die Spalten 1 bis 6 und 9 auszufüllen, wobei zu beachten ist, daß 
in Spalte 4 nicht nur hinsichtlich derjenigen Fünftelversicherungen, welche noch bestehen, sondern 
auch jener, welche während des abgelaufenen Jahres ihr Ende erreicht haben, ein Eintrag zu 
erfolgen hat. 
Spalte 5 kommt nur für diejenigen Gebäude in Betracht, welche im vergangenen Jahre 
— sei es als neu errichtet, sei es wegen Werthserhöhung — einer Einschätzung mit 
augenblicklicher Wirkung unterzogen worden sind, undauch für diese nur dann, wenn 
die Anmeldung zur Einschätzung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 Absatz 3 des Gesetzes) 
nach dem 30. Juni erfolgt ist. Zur Berechnung der in Spalte 5 einzusetzenden Beträge 
— bei neu hinzugekommenen Gebäuden die Hälfte des Versicherungsanschlags, bei bisher 
schon versichert gewesenen, wegen Werthserhöhung neu eingeschätzten Gebänden der hälftige 
Unterschied zwischen dem früheren und jetzigen (erhöhten) Versicherungsanschlag — dienen die 
beiden Hilfstabellen A und B nach den Mustern Anlage VIII a und VIII b, welche 
mit der Beitragstabelle dem Bezirksamt vorzulegen sind. 
Hinsichtlich der Ausfüllung der Spalte 9 ist zu beachten, daß eine solche nur da zu 
geschehen hat, wo die Fünftelversicherung während des vergangenen Jahres zu Ende 
gegangen ist; im Uebrigen ist Artikel II Ziffer 3 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Angust 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI) maßgebend und bleibt es den Gemeinderäthen 
überlassen, die bezüglichen Berechnungen für die in Betracht kommenden Gebäude schon während 
des vorhergehenden Jahres in einer zu diesem Zweck anzulegenden Hilfstabelle vorzunehmen, 
so daß lediglich ein Uebertrag aus letzterer in die Beitragstabelle stattzufinden braucht.
	        
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