J. 19
Wenn für die zu einer zusammengesetzten Gemeinde gehörenden Orte verschiedene Steuer-
einnehmercien zuständig sind, so ist für jede Steuereinnehmerei eine getreunte Beitragstabelle
zu fertigen.
861.
Zugleich mit der Beitragstabelle (§ 60) hat der Gemeinderath einen summarischen
Auszug aus ihr und — soweit erforderlich — aus dem Feuerversicherungsbuch nach dem
Muster Anlage IX zu fertigen, welcher mit der Beitragstabelle und den Hilfstabellen A und 13 Auge au
dem Bezirksamt vorzulegen ist. —
Bei zusammengesetzten Gemeinden sind die Ergebnisse der einzelnen Orte, für welche
getrennte Feuerversicherungsbücher bestehen, unter der Bezeichnung a, b, c u. s. w. aufzuführen
und sodann zusammenzuzählen; bei abgesonderten Gemarkungen sind die Ergebnisse unter einer
besonderen Ordnungszahl einzutragen.
862.
Das Bezirksamt hat die summarischen Auszüge und die Beitragstabellen sofort nach Prüsung durch
Einkunft durch Vergleichung mit den Feuerversicherungsbüchern zu prüfen und, soweit erforderlich, dos Bezirks-
zu berichtigen. 10 „nd Kr
Die Summen der Versicherungsanschläge, welche sich hienach für die einzelnen Gemeinden Uebersicht an
beziehungsweise Orte und abgesonderten Höfe ergeben, sind in einer Uebersicht nach beige- *
schlossenem Muster Anlage X zusamsenuselsn, welche spätestens auf den 20. Januar dem Wa
Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt einzusenden ist.
§ 63.
Der Verwaltungsrath berechnet — unter Beachtung der Bestimmung in Artikel II Ziffer 3 Berechnung
Satz 1 des Gesetzes vom 3. August 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI) Wnn
die für das laufende Jahr zu erhebende Umlage und gibt von den Unterlagen und dem Umlge.
Ergebniß dieser Berechnung dem Ministerium des Innern Kenntniß, welches nach Beseitigung
etwaiger Anstände entsprechende Bekanntmachung im Staatsanzeiger erläßt.
8 64.
Sofort nach Verkündung der Umlage im Staatsanzeiger haben die Bezirksämter ent= Bekanntgabe
sprechende Bekanntmachung in den Amtsverkündigungsblättern zu erlassen. ader m
Gleichzeitig sind den Gemeinderäthen die Beitragstabellen zur Berechnung der einzelnen zirksämter;
Umlageschuldigkeiten zurückzugeben. Rückgabe der
35— Beilrags-
8 65. tabellen.
Der Gemeinderath hat auf Rückkunft der Beitragstabelle binnen 8 Tagen die Spalten Berechnung
7, 8 und 10 auszufüllen. der Umlage-
schuldigkeit der
Ergeben sich bei Berechnung der Beitragsquote Bruchpfennige, so sind die Beträge unter einzelnen Ge-
(. Pfennig wegzulassen, jene von ½ Pfennig und darüber für einen ganzen Pfeunig zu bärdeeigen
thümer in der
nehmen. Beitrags-
3. tabelle.