Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2705.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 15. Mai 1846., betreffend die Ermaͤßigung der 
Transskriptionsgebuͤhren und Honorarientarife beim Rheinischen Hypothe- 
kenwesen, nebst Tarif. 
N. bereits auf den Antrag des zweiten Rheinischen Provinziallandtages 
durch die Order vom 15. Juli 1829. die Tranestriptionsgebähren welche bei 
Eintragung der Veränderung des Grundeigenthums in die Hypothekenbücher 
im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln entrichtet werden, auf den 
Satz von zwei vom Tausend ermäßigt worden sind, will Ich auf Ihre in 
dem Berichte vom 29. April d. J. entwickelten Anträge genehmigen: 
1) daß die gedachten Gebühren noch weiter ermäßigt und ebenso, wie die 
Inskriptionsgebühren, welche für die Eintragung von Hypotheken, Rech- 
ten und Priwilegien zu entrichten sind, auf Eins vom Tanufend feftge- 
setzt werden. 
2) Genehmige Ich, zur Herstellung eines gleichftrmigen Verfahrens auf 
beiden Iheinselten in Ansehung der Erhebungsweise der in die Staats- 
kassen fließenden Gebühren und zur Erleichterung der Berech „daß 
diese Gebuͤhren, unter Anwendung des Satzes von Einem fuͤr Tausend, 
in Sprungsaͤtzen von 25 zu 25 Rthlrn. dergestalt erhoben werden sollen, 
daß fuͤr Summen bis zum Betrage von 25 Rthlr. einschließlich, der 
Gebuͤhrensatz von Neun Pfennigen; fuͤr Summen bis zum Betrage von 
50 Rthlr. einschließlich, der ah von Einem Silbergroschen Sechs 
Pfennigen, bis zum Betrage von 75 Rthlr. einschließlich, der Satz von 
Zwei Silbergroschen Drei Peemmigen, bis zum Betrage von 100 Rehlr. 
einschließlich, der Satz von Drei Silbergroschen und so fort, zur Erhe- 
bung kommt. Die Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 
21. Ventose des Jahres VII. (11. März 1799.) Art. 20. und 25. 
und des Großherzoglich Bergischen Dekrets vom 3. November 1809. 
Art. 23. und 30. werden hierdurch modifzzirt. 
3) Bestimme Ich, daß, wenn vermöge einer zu transskribirenden Urkunde 
verschiedene Personen mehrere Grundstücke erworben haben, für jeden 
Ankcufer die Gebühr nach Maßgabe des von ihm übernommenen Kauf- 
preises besonders berechnet und erhoben werden soll. De3gleichen 
4) daß, wenn ein Individuum kraft derselben Urkunde mehrere Grundstücke 
erwirbt, von der besonderen Liquidation der Prozentgelder nach Maß- 
gabe jedes einzelnen Kaufpreises abzusehen ist, vielmehr sämmtliche Kauf- 
gelder in einer Summe zusammen zu rechnen sind. Endlich 
5) genehmige Ich, unter Aufhebung der nach dem französischen Gesetze 
vom 21. Ventose, Jahres VII. und dem späteren Dekreke vom 21. Sep- 
tember 1810. auf dem linken Rheinufer, und nach den Großherzoglich 
Bergischen Dekreten vom 3. November 1809. und 24. Dezember 1809. 
auf dem rechten Rheinufer zur Anwendung kommenden abweichenden 
Tarifsaͤtze, daß die Honorare der Hypothekenbewahrer künftighin im 
ganzen Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln nach der beifol- 
"„ genden Taxe erhoben werden. 
(Nr. Nos) 20“ Ich
	        
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