Bekanntmachung.
(Vom 22. Dezember 1902.)
Den Bezug von Unfallrenten durch die Hinterbliebenen von Ausländern betreffend.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1902 beschlossen:
In die Nachweisung ausländischer Grenzbezirke, auf welche sich der Beschluß vom 23. Mai
1901 (Bekanntmachung vom 12. Juni 1901, Zentral-Blatt für das Deutsche Reich Seite 210)
bezieht, wird unter Ziffer 4 hinter „Baden“ eingeschaltet „Rheinfelden“.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 22. Juni 1901 — Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 443 — bringen wir dies zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 22. Dezember 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Heil.
Vdt. E. Muser.
Verordunng.
(Vom 30. Dezember 1902.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben vom 1. Januar 1903 an die Preise
für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach der Preußischen Arzneitaxe vom 15. Dezember d. J.
zu berechnen.
Die Bestimmungen der §§ 32, 34 und 35 der Verordnung vom 11. September 1896,
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXX),
bleiben aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 30. Dezember 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Jolly.