Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr. II. 55 
Gesetzes- und Verordnunge-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 24. Jannar 1903. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts: die Besorgung des Organisten= und Vorsäugerdienstes durch Volksschullehrer betreffend; die Führung der 
(rund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Innern: den Geschäftsbetrieb in den 
Apotheken betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Abänderung des Diätenreglements betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 31. Dezember 1902.) 
Die Besorgung des Organisten= und Vorsängerdienstes durch Volksschullehrer betreffend. 
Zum Vollzug des § 38 des Gesetzes über den Elementarunterricht in der Fassung des 
Gesetzes vom 17. Juli 1902 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1903 an unter Aufhebung 
der diesseitigen Verordnung vom 1. März 1894 Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV 
Seite 108 — folgendes bestimmt: 
1. 
1. Durch die Besorgung des Organistendienstes soll die gewissenhafte Wahrnehmung 
der dienstlichen Verpflichtungen der Lehrer eine Beeinträchtigung nicht erfahren. 
2. Die Lehrer werden daher auch ihrerseits dahin wirken, daß die gottesdienstlichen Ver- 
anstaltungen, bei denen ihre Anwesenheit durch die Versehung des Organistendienstes bedingt 
ist, außerhalb der Schulzeit abgehalten werden. 
Eine Aussetzung des Unterrichts seitens des Lehrers ist nur in dringenden Ausnahme- 
fällen gestattet, wenn die Versehung des kirchlichen Nebendienstes nach Lage der besonderen 
Verhältnisse ohne Aussetzen des Unterrichts nicht ausführbar erscheint. 
In derartigen Fällen werden die Lehrer bemüht sein, den etwaigen Ausfall an der 
geordneten Unterrichtszeit auf irgend eine Weise wieder einzubringen. 
2. 
In den Gesuchen um Genehmigung zur Übernahme eines Organisten= oder Vorsänger- 
dienstes ist jeweils der Umfang der mit der Besorgung des Dienstes verbundenen Geschäfte, 
sowie der Betrag der dafür in Aussicht gestellten Vergütung namhaft zu machen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903.
	        
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