Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

56 II. 
Hilfslehrer und Schulverwalter, welche den seiner Zeit von dem Hauptlehrer, dessen 
Stelle sie vertreten, übernommenen Organistendienst auf Anerbieten der zuständigen kirch- 
lichen Behörde unter den für den seitherigen Inhaber festgesetzten Bedingungen einstweilen 
weiter zu führen ablehnen oder nach anfänglich erfolgter Übernahme niederzulegen beabsich— 
tigen, haben hiervon unter Angabe der Gründe der genannten Behörde sowie der Großherzog- 
lichen Kreisschulvisitatur schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Der örtlichen kirchlichen Behörde bleibt sodann überlassen, falls sie auf der Über- 
nahme beziehungsweise der Fortführung des Dienstes durch den Lehrer bestehen will, der 
kirchlichen Oberbehörde zum Zweck der weiteren Antragstellung an die Oberschulbehörde gemäß 
§ 38 des Gesetzes Vorlage zu machen. 
84. 
Die Entscheidung der Oberschulbehörde, durch welche einem Antrag der kirchlichen Ober— 
behörde, einen Hilfslehrer oder Schulverwalter zur Besorgung des Organistendienstes anzu— 
halten, stattgegeben, oder durch welche ein solcher Antrag abgelehnt wird, unterliegt der An— 
fechtung nach Maßgabe des § 31 der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, 
betreffend das Verfahren in Verwaltungssachen. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Vdt. Dr. Ritter. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Januar 1903.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten: 
am 1. November 1902: 
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau in Schönau i. W., 
am 1. Januar 1903: 
vom Amtzgerichtsbezirk Eberbach in Zwingenberg.
	        
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