Nr. III. 59
Gesetzes- und Verordnungsblatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 29. Jannar 1903
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Jnnern: die Schlachtvieb= und Fleischbeschau betreffend.
Verordunng.
(Vom 17. Januar 1903.)
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau (Reichs-Gesetzblatt Seite 547), und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimm-
ungen des Bundesrats vom 30. Mai v. J. (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das
Deutsche Reich) sowie aufgrund der §§ 87 u und 93 des Polizeistrafgesetzbuchs wird unter
Aufhebung der Verordnung vom 26. November 1878, betreffend die Fleischschauordnung
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 198), sowie der Dienstweisung für die Fleischbeschauer
vom gleichen Tage (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) und der Bekanntmachung
vom 6. Oktober 1900, betreffend die Einfuhr von Fleisch im kleinen Grenzverkehr (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 1027), mit Wirkung vom 1. April 1903 ab verordnet, was folgt:
I. Zuständigkeit.
§ 1.
a. Polizeibehörden im Sinne der §8§ 11 Absatz 2 und 18 Absatz 3, sowie im Sinne
der §§ 12 Absatz 5 und 24 der Ausführungsbestimmungen D sind die Bezirksämter.
b. Polizeibehörden im Sinne der 88 41 und 46 der Ausführungsbesti gen A,
sowie dieser Verordnung sind die Bürgermeisterämter und in Gemeinden, in denen die un-
mittelbare Verwaltung der Ortspolizei dem Bezirksamt übertragen ist, die Bezirksämter.
. Zur Entscheidung von Beschwerden in den Fällen des § 46 der Ausführungsbestimm-
ungen A sind die Bezirksämter und, wo diesen die unmittelbare Verwaltung der Ortspolizei
übertragen ist, die Landeskommissäre zuständig.
(. Die Entscheidung von Beschwerden gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung
als Fleischbeschauer (§ 3 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen B) steht dem Landes-
kommissär zu.
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