Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

68 III. 
a. für jedes Rnnd. M 50 3J 
b.,,»Kalb·........................ ——,,30» 
c.»»Schwein......... ——»30,, 
d»»Schaf......................... —-»30» 
e.,,jede53ieqe........................ —-»30» 
f»IedesZIcklem........................ »20» 
3.Furd1eBesch-1uetnqefuhrtenFleischessurjelOKtlogramm... ,,30» 
furjedewettekeangefangene10KllogkammderselbenGattung.... »10,, 
4.FurdieAusftellunqetnerBeschemlgnug..·........... 20 
Neben den unter 1 bis 4 bestimmten Gebühren hat der Beschauer, wenn die 
Beschau an einem mehr als 2 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Orte vorzu- 
nehmen ist, für jedes begonnene weitere Kilometer des Hin= und Rückweges eine 
Ganggebühr von je 20 JF anzusprechen. 
B. Für Tierärzte: 
5. Für die Beschau eines Tieres des Pferdegeschlechts vor und nach der 
Schlachtung............................ 2 + — 9 
6. Für die Beschau eines Hundes vor und nach der Schlachtung 1 „ 
7. Für die Wiederholung der Beschau eines Tieres des Pferdegeschlechts 
im lebenden Zustnd 1 „ —„ 
8. Für die Wiederholung der Beschau eines Hundes im lebenden Zustand — „, 50 
9. Für die Beschau eines im lebenden Zustand krank befundenen Tieres 
vor und nach der Schlachtung zusammen: 
a. für jedes NRnndd 2 40. 
b.»»Kalb.........·........... l» . 
c. „ „ Scdhden 1 „ — „ 
d. „ Schaf ....................... 1 „ — „ 
e. „ jede —D.ö , 1. —„ 
f.#, jedes Zickllllen . . ... — „ 50 „, 
10. Für die Beschau eines nach dem Schlachten krank befundenen Tieres: 
#u. für jedes Rind 1 K. 50 „ 
b.»»Kalb......................... 70,, 
c.«»Schwein....................... »70,, 
d.»»Schaf............··.....·.... .,70» 
e.»jedeieqe. »70» 
f»jedessztcklem.....................·.. .,30,, 
11FurAusstellnnqetnerBeschecmgnng.........·....... 
Die Entschädigung für Reisekosten des außerhalb der Gemeinde wohnenden lierirztlichen 
Beschauers ist der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Tierarzt überlassen.
	        
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