87
dem Consistorium sich um Erlaubniß, die Berufsbildung von Schulamts-Lehr=
lingen übernehmen zu dürfen, melden, und dieselbe, wofern ihre Tüchtigkeir
zu diesem Geschäft außer Zweifel gestellt ist, auch ohne vorgängige Prüfung
erhalten sollen;
5) daß es mit besonderem Wohlgefallen aufgenommen werden wird, wenn hiezu
geeignete Schul-Conferenz-Direktoren und Pfarrer sich der Berufsbildung von
Schulamts-Lehrlingen annehmen und in Verbindung mit ihren Schulmeistern
Privat-Schullehrer-Seminarien errichten wollen, und hiezu die gese-zlich vorge-
schriebene Genehmigung nachsuchen, in welcher Beziehung sie auf die Instruk=
tion vom 19. März 1811 (Reg. Bl. S. 150) hingewiesen werden.
Sämtliche Dekane und Schul-Conferenz-Direk haben diese Verordnungen in
ihren amtlichen Bezirken bekannt zu machen, und zur Beförderung des bezeichneten
Zweckes mitzuwirken.
Stuttgart den 15. Februar 1831. Mohl.
5. Des Medicinal-Collegium.
Aufnahme ausübender Aerzte.
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Ignaz Sichler von Rottweil, und die
beiden Doktoren der Medicin, Carl Abraham Möricke von Neuenstadt, Oberamts
Reckarsulm, und Friedrich Adolph Christlieb von Unterkochen, Oberamts Aalen,
sind in der innern Heilkunde geprüft und zur Ausübung derselben ermächtigt, auch ist
gedachter Dr. Sichler nach weiter erstandenen Prüfungen zur Ausübung der Wund-
arzneikunde und der Geburtshülfe für befähigt erklärt worden.
Stuttgart den 10. Februar 1831. Walther.