Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

82 XIII. 
Er hat: 
1. mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen; 
2. mehrere Drogen und pharmazeutisch-chemische Präparate zu erkennen und ihre Ab- 
stammung, ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die vorkommenden Ver- 
fälschungen zu erläutern; 
3. Fragen aus den Grundlehren (Absatz 1) und aus der Apotheken-Gesetzgebung zu beant- 
worten. 
Bei der Prüfung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit angelegte 
Pflanzensammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers vorzulegen, daß, 
soweit ihm bekannt, der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat. 
812. 
Für die Prüfung sind zwei Tage bestimmt. 
In der Regel sind nicht mehr als vier Prüflinge zu einer mündlichen Prüfung zuzulassen. 
8 13. 
Über den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, 
welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und 
zu den Akten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist. 
§ 14. 
Für diejenigen Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, wird unmittelbar nach 
Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes 
ger 2. Zeugnis nach dem beigefügten Muster 2 ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten 
zzgenuguissen dem ausbildenden Apotheker zur Aushändigung an den Prüfling zugestellt. 
In dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren „sehr gut“, 
„gut“, „genügend“ zu bezeichnen. 
8 15. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit um drei bis 
sechs Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung vollständig wiederholt werden. 
über das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der im 86 
Ziffer 2 genannten Urkunde zu machen. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, 
ist auf drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
II. Pharmazeutische Prüfung. 
8 16. 
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer Technischen 
Hochschule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazentischen Prüfnugskommission abgelegt
	        
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