86 XIII.
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegenwart des
Vorsitzenden abgehalten.
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zu-
gelassen.
8 24.
III B. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern der Botanik
und Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten.
Der Kandidat hat:
1. mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den
offizinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu erklären;
mindestens zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung und äußeren
Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken und die vorkommenden
Verfälschungen zu erläutern;
von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten die Eigen-
schaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und Wertbestimmung sowie die
vorkommenden Verunreinigungen zu erklären;
4 ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
darzutun.
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zu-
gelassen.
—
§ 25.
Ülber die mündlichen Prüfungen (88§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten eine besondere
Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und von den Exami-
natoren vollzogen.
§ 26.
lber jede der in den Prüfungsabschnitten I, II A und II B (8§ 20 bis 22) zu fertigenden
einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der Prüfungsabschnitte III A
und III B (8§ 23 und 24) wird eine Zensur erteilt. Hierbei sind nur die Bezeichnungen
sehr gut (1!) — gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die
Zensur wird erteilt: in dem Abschnitt 1 von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit
Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den übrigen Ab-
schnitten von den zuständigen Examinatoren. Ergibt sich bei der Erteilung der Zenfur für
die einzelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen, welche
sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zensur wird bei den mündlichen Prüfungen
in der Niederschrift (8 25) vermerkt.
827.
Wird in den Abschnitten J, IIl A oder II B für eine Arbeit, in dem Abschnitte III B
für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) erteilt, oder