Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

100 XIV. 
§ 10. 
Von der Abhaltung öffentlicher Prüfungen am Ende des Schuljahres kann mit Ge- 
nehmigung der Oberschulbehörde Umgang genommen werden. 
8 11. 
Die Ferien dürfen die Dauer von 10 Wochen im Jahr nicht überschreiten. Hiervon 
entfallen eine Woche auf die Zeit von Weihnachten bis Neujahr, vier Wochen auf die Oster- 
zeit und fürf Wochen auf das Spätjahr. 
Während der Oster= und Spätjahrferien haben die Zöglinge die Anstalt zu verlassen. 
Das Verbleiben in der Anstalt kann einzelnen beim Vorliegen besonderer Umstände durch 
die Oberschulbehörde gestattet werden. Während der Weihnachtsferien ist den Zöglingen das 
Verlassen der Anstalt nur gestattet, wenn deren Eltern oder Fürsorger für die Abholung und 
Zurücklieferung in die Anstalt Sorge tragen. 
Ein Nachlaß an dem festgesetzten Verpflegungsbeitrag für die Dauer der Ferien 
findet nicht statt. 
§ 12. 
Die vom Anstaltsvorstand zu Beginn eines jeden Schuljahres nach vorherigem Benehmen 
mit den Anstaltslehrern aufgestellte Stundenverteilung und der Stundenplan bedürfen der 
Genehmigung der Oberschulbehörde. 
13. 
Jede Anstalt veröffentlicht am Schluß des Schuljahres einen Jahresbericht, auf dessen 
Einrichtung und Inhalt die für Mittelschulen geltenden Bestimmungen, soweit zutreffend, 
Anwendung finden. Die Schülerverzeichnisse haben für die einzelnen Zöglinge das Geschlecht, 
das Bekenntnis, das Jahr des Eintritts in das Alter der Schulpflicht und in die Anstalt 
sowie den Anlaß für den Wegfall beziehungsweise die Beschränkung des Gehör= oder Seh- 
vermögens anzugeben. 
14. 
Zur näheren Regelung der mit dem Internat zusammenhängenden Verhältnisse, ius- 
besondere über das Verhalten und die Beaufsichtigung der Zöglinge in und außerhalb der 
Anstalt, die Zeiteinteilung, die Pflege der Gesundheit, die Kleidung und Verköstigung der 
Zöglinge, die von ihnen in die Anstalt einzubringenden Gebrauchsgegenstände, ihre Über- 
wachung bei Reisen in die Anstalt und aus derselben, den Verkehr mit ihren Angehörigen, 
die Einführung einer Krankenversicherung für die Fälle längerer, eine Entfernung aus der 
Anstalt bedingender Erkrankung wird für jede Anstalt eine besondere „Schul= und Haus- 
ordnung“ erlassen, die der Genehmigung durch die Oberschulbehörde bedarf.
	        
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