106 XIV.
VI. Anwendung des Gesetzes auf schwach- beziehungsweise blödsinnige und epileptische
Kinder.
8 35.
Die Vorschriften der 88 18 und 19 über die Pflicht zur Anmeldung taubstummer und
blinder Kinder finden auch bezüglich der schwach- und blödsinnigen Kinder Anwendung.
Ein Verzeichnis der angemeldeten Kinder ist durch Vermittelung der Großherzoglichen
Kreisschulvisitatur der Oberschulbehörde vorzulegen.
Die Ortsschulbehörden sind überdies verpflichtet, sofern ein zum Eintritt in die Volks-
schule angemeldetes Kind an epileptischen Anfällen leidet oder wenn solche Anfälle bei einem
bereits in die Schule aufgenommenen Kind sich einstellen, hiervon alsbald der Oberschul-
behörde durch Vermittelung der Großherzoglichen Kreisschulvisitatur Anzeige zu erstatten.
Hat bereits eine ärztliche Untersuchung stattgefunden, so ist das hierüber erstattete Gutachten
beizulegen.
8 36.
Anstalten, welche schwach- und blödsinnige oder epileptische Kinder zu denselben Bedingungen
aufnehmen wollen, unter denen die Aufnahme taubstummer und blinder Kinder in die für
solche bestehenden Staatsanstalten erfolgt, haben hiervon der Oberschulbehörde Anzeige zu
erstatten und dabei den Nachweis zu erbringen, daß das Anerbieten auf einem Beschluß der
satzungsmäßig hiefür zuständigen Organe beruhe.
Die Entscheidung darüber, ob die Anstalt als geeigneter Ersatz für eine Staatsanstalt
anzuerkennen sei, steht dem Unterrichtsministerium zu. Die Anerkennung ist öffentlich bekannt
zu geben.
§ 37.
Auf die Unterbringung schwach= und blödsinniger sowie epileptischer Kinder in Anstalten
der in § 36 gedachten Art finden die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.
VII. Antragstellung bei dem Vormundschaftsgericht.
g 38.
Die Oberschulbehörde hat, sofern ein Kind der in §§ 1 und 15 des Gesetzes bezeichneten
Art keinen oder keinen genügenden Unterricht erhält, bei dem Vormundschaftsgericht Antrag auf
Erlassung einer Entscheidung im Sinne der §§ 1666 oder 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zu stellen.
Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts und das Verfahren bestimmen sich nach
den Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Von der ergangenen Entschließung ist der Oberschulbehörde Nachricht zu geben.
Der letzteren steht das Recht zu, von den gegen die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts
zulässigen Rechtsmitteln selbständig Gebrauch zu machen.