Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIV. 
12. Ist das Kind seinem Lebensalter entsprechend 
körperlich und geistig entwickelt? 
oder ist es in der Entwickelung zurückgeblieben? 
Erscheint es in Rücksicht hierauf angezeigt, die 
Aufnahme in eine Anstalt beziehungsweise den 
Beginn des Unterrichts über das 8. Jahr 
hinauszuschieben und wie lange? 
Ist das Kind frei von 
a. Gebrechen, die eine besondere Wartung und 
Pflege verlangen, 
D. von ansteckenden und ekelerregenden Kr 
c. von Epilepsie? 
Leidet es an einem sonstigen Gebrechen, das 
seine Aufnahme in eine staatliche Anstalt 
nicht angemessen erscheinen läßt? 
Ist das Kind an Reinlichkeit gewöhnt? 
Kann es im Hause und außerhalb desselben 
ohne Führer gehen? 
In welchem Alter hat es gehen gelernt? 
13. Ist oder war das Kind mit einem körperlichen 
oder geistigen Leiden oder Gebrechen behaftet? 
mit welchem? 
Sind insbesondere Zeichen vorhanden: 
von Blödsinn, Schwachsinn oder Kretinismus? 
von Epilepsie? 
von Lähmung der Extremitäten? 
des Nervus facialis? 
von Kropf? 
von Tuberkulose? 
von Skrofulose? 
von Rachitis? 
von Lues? 
von Störungen des Sehvermögens? 
Retinitis pigmentosa? 
Keratitis diffusa? 
von Mißbildungen (Kopf= und Schädelbildung)? 
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