Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

162 
XVI. 
gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — durch 
Buchstaben dargestellte Zeichen des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Tele— 
gramme in offener Sprache sind neben der deutschen folgende Sprachen gestattet: 
anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, flämisch, französisch, griechisch, 
hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, luxemburgisch, malayisch, 
norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, slavisch (böhmisch, 
bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polmsch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch, serbisch, 
slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der Nieder- 
schrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder deutsche 
Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich 
durch Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, 
ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne 
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben 
wird. Werden Telegramme vom Bahntelegraphen bei der Weiterbeförderung zurück- 
gewiesen, weil sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie mit der 
Post weitergesandt. 
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen 
Telegramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch 
in mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen 
Sprachen verständliche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben 
bestehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, 
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aus- 
sprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. 
Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten 
Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprach- 
widrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet 
sind, überhaupt nicht zugelassen. 
V. Unter „Telegrammen inhiffrierter Sprache“ versteht man die- 
jenigen Telegramme, deren Text gebildet wird: 
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern 
mit geheimer Bedeutung, oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen 
stehenden Buchstaben mit geheimer Bedeutung; 
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, 
die weder den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der ver- 
abredeten Sprache genügen. 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im 
Texte desselben Telegrammes nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handels- 
zeichen u. s. w. werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.