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XVI.
gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — durch
Buchstaben dargestellte Zeichen des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Tele—
gramme in offener Sprache sind neben der deutschen folgende Sprachen gestattet:
anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, flämisch, französisch, griechisch,
hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, luxemburgisch, malayisch,
norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, slavisch (böhmisch,
bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polmsch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch, serbisch,
slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der Nieder-
schrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder deutsche
Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich
durch Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind,
ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben
wird. Werden Telegramme vom Bahntelegraphen bei der Weiterbeförderung zurück-
gewiesen, weil sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie mit der
Post weitergesandt.
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen
Telegramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch
in mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen
Sprachen verständliche Sätze bilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben
bestehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen,
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aus-
sprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten.
Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten
Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprach-
widrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet
sind, überhaupt nicht zugelassen.
V. Unter „Telegrammen inhiffrierter Sprache“ versteht man die-
jenigen Telegramme, deren Text gebildet wird:
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern
mit geheimer Bedeutung, oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen
stehenden Buchstaben mit geheimer Bedeutung;
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen,
die weder den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der ver-
abredeten Sprache genügen.
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im
Texte desselben Telegrammes nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handels-
zeichen u. s. w. werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen.