Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
) 
I. Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen 
Buchstaben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Uberschreibungen müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt 
werden. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen 
der Aufgabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm 
frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen 
(vergleiche unter X). 
III. die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung 
aufeinander folgen: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Adresse, 
3. der Text 
und 
4 die Unterschrift. 
IV. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, 
der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der 
Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger 
selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Absender in der 
Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für 
diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zu- 
gelassen: 
— D —= für „dringend“, 
RD — für „Antwort bezahlt“, 
= Rbx = für „Antwort bezahlt K Wörter“, 
RPI) — für „dringende Antwort bezahlt", 
-RPx = für „dringende Antwort bezahlt K Wörter", 
— für „Vergleichung“, 
— Z für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“, 
— PCfür „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangs- 
anzeige", 
PCP für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post"“, 
F0FS = für „nachsenden“, 
— PR — für „Post eingeschrieben“, 
XD — für „Eilbote bezahlt", 
RXI für „Antwort und Bote bezahlt“, 
= RO — für „offen bestellen“, 
— M für „eigenhändig bestellen“, 
163 
Allgemeine Erfordernisse 
der Telegramme.
	        
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