Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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XVI. 
= J— für „Tages= (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht zu 
bestellendes) Telegramm“, 
-TR — für „telegraphenlagernd“, 
— GP für „postlagernd“, 
= GbP für „postlagernd eingeschrieben“, 
IMxK für „X Adressen"“. 
V. Jede Adresse muß, um zulässig zu sein, mindestens zwei Wörter ent- 
halten, wovon das erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Be- 
st h stalt angibt. Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben 
sein wie im „Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich“, im außer- 
deutschen Verkehr wie im „Verzeichnis der für den internationalen Verkehr geöffneten 
Telegraphenanstalten.“ Im Auslandsverkehr ist der Name des Bestimmungslandes 
oder des Bezirks unbedingt erforderlich, sofern der Name der Bestimmungsanstalt 
noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht ist. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung 
des Telegramms an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache 
des Bestimmungslandes oder in französischer Sprache zu schreiben; die Namen und 
Vornamen werden jedoch so zugelassen, wie sie der Absender niedergeschrieben hat. 
Die Adresse muß ferner so beschaffen sein, daß die Zustellung an den Empfänger 
ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen 
Städte die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, Näheres 
über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben ent- 
halten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswert, daß dem Namen des Em- 
pfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, die geeignet ist, im Falle 
einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des 
Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Bestimmungs-Telegraphen= 
anstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung des Em- 
pfängers, seiner Wohnung u. s. w. dienen. 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, 
so muß vor dem Namen u. s. w. der letzteren Person „bei“, „durch Vermittelung 
von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen 
nicht entspricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen 
nicht genügt und der Absender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme 
nur auf Gefahr des Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung 
des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms bean- 
spruchen (vergleiche § 22). 
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ 
ist zulässig.
	        
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