Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Aufgabe von Telegrammen. 
XVI. 
abgetragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres- oder 
Einzelgebühr noch den bestimmungsmäßigen Eilbotenlohn für jede Bestellung zu 
zahlen. 
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht 
bestellbaren Telegramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen durch 
Boten 2c. in der Wohnung 2c. zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der Em- 
pfänger sich diese anderweitige Zustellung der Telegramme nicht bereits durch Ent- 
richtung der Jahresgebühr gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 30 Pfennig 
für das Telegramm oder die Bestellung erhoben. 
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahres- 
gebühr von 30 +4¾ oder die Einzelgebühr von 30 K zu entrichten, wenn auf 
ihren Antrag von der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — 
durch Boten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen 
Fällen abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammadressen über die ab- 
weichende Zustellung Angaben enthalten. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn 
die Telegramme durch Boten abgetragen werden müssen, weil die Teilnehmerstelle 
geschlossen oder ohne Schuld des Teilnehmers nicht zu errufen ist. 
X. Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem 
oder mehreren Interpunktionszeichen gebildeter Text ist unzulässig. 
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürzung 
geschrieben oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die 
etwaige Beglaubigung der Unterschrift (vergleiche unter II) ist hinter diese zu setzen. 
XI. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffent- 
lichten Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, 
um von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — 
Telegramme unter Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung 
zuwider unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen 
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Adresse be- 
zeichneten Empfänger bestimmt ist. 
84. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr 
geöffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II. Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel 
mittelst der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an 
die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den 
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Be- 
sorgung der Aufgabe übergeben werden.
	        
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