XVI. 169
für den Überschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der
Buchstaben- oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in
den Seetelegrammen angewandt werden (vergleiche §88 2, III und 15, 1).
Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche,
ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungs-
zahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur
Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise
wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“,
„Tausender“ u. s. w. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben
geschrieben sind, z. B. „90 er“, „1000 er“.
k Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern
werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten,
Plätzen, Boulevards, Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege,
die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche,
Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und
französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für welche
dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als
ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden.
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm,
sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern,
sei es Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der
offenen oder verabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für
diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder
Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr
die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die
Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt,
als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben
worden wären.
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr
durch eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden.
m. Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei
der Annahme des Telegramms entscheidend.
87.
1. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von ebübren für gewöhnliche
ö H für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 H erhoben. Telegraume.
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