Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Telegraphische Postan- 
weisungen. 
XVI. 
den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder — PC —, im anderen Falle den Vermerk 
„Dringende Empfangsanzeige“ oder — PC — zu setzen. Wird Empfangsanzeige 
durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige 
mittels Post“ oder — PCP = niederzuschreiben. 
III. Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhrnliches 
oder als dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für 
ein gewöhnliches oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu 
zahlen; für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 J zu entrichten. 
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangs- 
anzeige wird später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der 
Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig 
unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. 
V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt 
werde, wenn er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm auf- 
nimmt. 
VI. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten 
Fällen und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige 
nicht abgelassen worden ist (vergleiche unter IV und § 21, I1d). 
8 12. 
I. Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, 
in Vertretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf tele- 
graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen= 
stationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege ein- 
gehen, in Vertretung der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor 
die Postanweisungen an die Postanstalt bestellt werden: 
a. wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt 
gewünscht hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphen- 
lagernd“ oder — TR = auszudrücken ist; 
b. wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, 
die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen= 
anstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als 
verfügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Perfön= 
lichkeit ausweisen.
	        
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