Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
II. Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den 
gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschiffes enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden 
Telegramme werden in Zeichen des Handelskoder an die Bestimmungsanstalt 
weiterbefördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat. Ist dieses Verlangen 
nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der See- 
telegraphenanstalt in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weiter- 
telegraphiert. 
III. Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Telegramms kann 
bestimmen, wie lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphen- 
anstalt bereitgehalten werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den 
Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms 
eingerechnet, angibt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom 
Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe am 29. Tage 
morgens nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon 
Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch eine telegraphisch oder auch mit der Post 
zu befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vergleiche § 22) von der Seetelegraphen- 
anstalt zu verlangen, das sie sein Telegramm noch weiter während eines neuen 
Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so fort. Stellt der 
Absender kein solches Verlangen, so wird das Telegramm am Ende des 30. Tages 
(den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphen- 
austalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 F für das Tele- 
gramm. Sie wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme 
wird vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme vom 
Empfänger erhoben. 
8 16. 
I. Die nach Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme 
werden von der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenaustalt 
entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über 
die Telegraphenlinien hinaus weiterbefördert. 
II. Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in 
einem gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu 
lauten: „Post“, „Eilbote“, „Eilbote bezahlt“ oder — XI’ u. s. w. (vergleiche § 3, IV). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann 
wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten 
Ermessen. Das gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der 
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
175 
Weiterbeförderung
	        
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