Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 179 
als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 H 
für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren ge- 
stundet werden, 2 J zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
18. 
I. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich Zurückziehung von Tele- 
als solche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten heammenank Verlangen des 
werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung 
des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren 
nach Abzug von 20 F erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so 
verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für 
Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige 2c. werden jedoch dem Ab- 
sender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist 
(vergleiche § 21, IId). 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Be- 
stimmungen im § 22 zu erlassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurück- 
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende 
Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung 
benachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige 
Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des 
Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttele- 
gramms an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes oder, 
falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch 
Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen 
des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber voraus- 
bezahlte Beträge für Nebenleistungen (vergleiche Schlußsatz unter 1), wenn diese 
nicht ausgeführt worden sind. 
8 19. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft Zustellung der Telegramme 
bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt #m Vestimmungsorte. 
ist, verschlossen (vergleiche unter VI). 
II. Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, 
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern 
auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei ein- 
zelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) 
ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der Überlassung der Schließfächer die
	        
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