Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

180 
XVI. 
Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, 
dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die 
Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie tele- 
graphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers unge- 
achtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach 
dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Ge- 
bühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die 
mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Tele- 
grammen vergleiche ferner auch 16, Xl.) 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit 
tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. 
Die mit dem besonderen Vermerk J oder „Tages“ versehenen Telegramme 
werden jedoch von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt. 
IV. Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. 
V. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung 
des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes 
Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber 
getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein 
Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI. Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichteten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des 
Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht 
zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, 
den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für 
derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt 
schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten 
Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = verlangt hat, daß die Zustellung 
nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; 
in diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder RO stehen. 
VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür 2c. der 
Wohnung des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangs- 
bescheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden; Tele- 
gramme, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder Ilb — tragen, werden 
jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem 
Vermerk „postlagernd“ oder GP und „telegraphenlagernd“ - TR nur 
dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.