Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Telegrammabschristen. 
XVI. 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers 
eine Ubermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder 
wenn in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird. 
II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung 
von bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, 
ebenso alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie 
für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebühren- 
pflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
III. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wieder- 
holung einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich 
der Gebühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung 
erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig 
wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig 
und die andern unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die 
Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich 
ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der 
nicht entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig über- 
mittelten Wörter erstattet. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf 
Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können 
durch Vermittelung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels 
Post gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 J. 
Außerdem hat der Antragsteller noch weitere 20 5 zu entrichten, wenn er eine 
Antwort durch die Post verlangt. 
g 28. 
1. Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie 
sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der 
von ihnen aufgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, 
wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften 
noch vorhanden sind. Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten 
Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 J, bei längeren 
Telegrammen 40 5mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 
100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten 
zu zahlen.
	        
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