Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 187 
Artikel 6 
Der Aktionär kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern, ist aber auch nicht ver- 
pflichtet, mehr als den statutenmäßigen Betrag seiner Aktien einzubezahlen. 
III. Geschäftskreis. 
Artikel 7. 
Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 
1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen; 
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen 
in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, 
ferner Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer kommunaler 
Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu 
diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. 
Vom 1. Jannar 1901 ab hat die Bank die Verpflichtung: 
a. Ncht unter dem gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze 
der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oder über- 
schreitet, und 
im übrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem gemäß § 15 des Bank- 
gesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder, 
falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als 
einachtel Prozent unter diesem Satze. 
Zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu 
erteilen (Lombardverkehr) und zwar: · 
.gegenGoldundSilber,getnünztundungemünzt5 
gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber 
lautende Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer 
kommunaler Korporationen, oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuld- 
verschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantiert 
sind, gegen voll eingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritäts- 
obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich 
sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher 
Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken 
auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; 
gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher 
Staaten, sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen, 
zu höchstens 50 Prozent des Kurswertes; 
gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage 
von mindestens 5 Prozent ihres Kurswertes; 
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