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welche gekauft und verkauft, die Wertpapiere und Waren, welche bei der Bank beliehen
werden können und setzt für das ganze Beleihungsgeschäft die hierbei einzuhaltenden Regeln
und die Maximalgrenze für die Vorschüsse fest, unter Beobachtung der vorstehenden und der
folgenden weiteren Bestimmungen:
a. der Entleiher hat sich für den Fall eines Sinkens des Kurses oder Wertes der ver-
pfändeten Objekte zu einer verhältnismäßigen Ergänzung des Pfandes oder Minderung
der Pfandschuld bei Vermeiden alsbaldiger Verwertung des Pfandes gemäß Artikel 24
zu verpflichten;
b. der Entleiher muß in allen Fällen entweder im Großherzogtum Baden wohnhaft
sein, oder Domizil am Sitze der Bank oder einer ihrer Filialen wählen.
Artikel 14.
Der Vorstand ist Dritten gegenüber nicht verbunden, die Gründe anzugeben, aus denen
er ein ihm angetragenes Geschäft zurückweist.
IV. Rechte und Tasten.
Artikel 15.
Die Gesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere
kann sie Eigentum und andere dingliche Rechte an Liegenschaften erwerben; sie kann vor
Gericht klagen und verklagt werden.
In dieser Eigenschaft wird die Gesellschaft von dem Vorstand vertreten.
Artikel 16.
Die Gesellschaft kann durch Beschluß des Aufsichtsrats Zweigniederlassungen (Filialen
und Agenturen) errichten, auch Anstalten oder Handelshäuser mit der Besorgung ihrer
Geschäfte beauftragen. Die gleichzeitig mit dem Hauptsitz in Mannheim mit den gleichen
Geschäftsbefugnissen errichtete Filiale in Karlsruhe bleibt fortbestehen. Ferner sollen bei
Errichtung weiterer Zweigniederlassungen vorzugsweise die Städte Freiburg, Heidelberg,
Pforzheim, Lahr, Konstanz, Lörrach und Villingen berücksichtigt werden.
Außerhalb Badens ist die Errichtung von Zweiganstalten oder Agenturen nur nach
Vorschrift des Reichsbankgesetzes § 44 Absatz 3 statthaft.
Artikel 17.
Die Bank hat das Recht, Banknoten — auf den Inhaber lautend — auszugeben.
Diese Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 oder von
einem Vielfachen von 1000 +& ausgefertigt werden.
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten besteht bis zum 1. Januar 1911.
Der Gesamtbetrag der auszugebenden Banknoten darf den dreifachen Betrag des jeweils
eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.
Gesetzes und Verorduungsblatt 1004. 29