Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

192 XVI. 
Hat aber die Bank an den Verpfänder oder Schuldner noch weitere Forderungen irgend- 
welcher Art, oder ist derselbe durch Ausstellung, Girierung oder Acceptation von Wechseln 
der Bank noch verpflichtet, so hat dieselbe dieserhalb im Falle eines etwaigen überschusses 
das Recht der Zurückbehaltung und Aufrechnung. 
Artikel 26. 
Die Abforderung zu einer Konkursmasse ist in Beziehung auf die Faustpfänder der 
Bank unzulässig, es sei denn, daß die Bank vorher wegen ihrer Forderung an Kapital, 
Zinsen und Kosten vollständig befriedigt worden wäre. 
Artikel 27. 
Die durch das Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen werden durch den Vorstand oder durch den Aussichtsrat bewirkt; sie sind gültig, 
wenn sie in dem Deutschen Reichsanzeiger und in der Karlsruher Zeitung erschienen sind. 
V. Wilanz, Reserve, Dividende. 
Artikel 28. 
Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr. 
Die Bilanz mit Gewinn= und Verlustrechnung wird jedes Jahr auf den 31. Dezember 
von dem Vorstand gezogen und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der 
Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der General- 
versammlung vorgelegt. 
Zur Prüfung der Jahresbilanz ernennt die Generalversammlung eine Revisionskommission 
von drei Mitgliedern, deren Dienstzeit drei Jahre dauert. 
Diese Kommission übergibt ihren Bericht dem Aufsichtsrat zum Vortrag in der General- 
versammlung. 
Artikel 29. 
Von dem nach Artikel 28 aus der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn werden: 
1. Fünf Prozent dem Reservefonds so lange zugewiesen, als er den zehnten Teil des 
Grundkapitals nicht überschreitet; sodann wird: 
2. Den Aktionären ein ordentlicher Gewinnanteil von vier Prozent des Grundkapitals 
berechnet. Von dem Rest werden: 
3. Zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, bis er ein Vierteil des Grund- 
kapitals erreicht; eine nach Maßgabe der Ziffer 1 geschehene Dotierung kommt hierbei in 
Anrechnung. Von dem alsdann verbleibenden Rest werden nach Vornahme aller weiteren 
Rückklagen und Abschreibungen zehn Prozent für die im Artikel 47 und können bis zu 
fünfzehn Prozent für die im Artikel 48 vorgesehenen Tantiemen verwendet werden.
	        
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