Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVII. 203 
82. 
Die Bestimmung des § 1 Ziffer 2 dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Januar 1905, im 
übrigen tritt das Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft. 
83. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu St. Blasien, den 2. Juli 1904. 
Friedrich. 
Becker. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Juni 1904) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblatts) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung vom 17. d. M. 
einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Karlsruhe, den 28. Juni 1904. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Braner. 
Hardeck. 
Berlin W’ 66, den 17. Juni 1904. 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als Absatz ir 
folgende Bestimmung einzuschieben: 
IV. Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen in Ver- 
packung von starker Pappe aufgeliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch bei Brief-
	        
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