XVIII. 219
8 21.
(1.) Den öffentlichen Behörden und Beamten des Großherzogtums und anderer Bundes-
staaten ist im amtlichen Interesse die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten, sowie die
Erteilung von Abschriften, Auszügen und Zeugnissen jederzeit zu gewähren. Hinsichtlich
ausländischer Behörden und Beamten sind die Weisungen des Justizministeriums maßgebend.
(2.) Die Versendung des Grundbuchs an Behörden und Beamte zum Zwecke der Einsichtnahme
ist unstatthaft.
(3.) Die Vorlegung außerhalb der Geschäftsräume des Grundbuchamtes darf nur auf Ersuchen
eines erkennenden Gerichts und nur in der Weise geschehen, daß der Grundbuchbeamte oder
in dessen Auftrage ein Hilfsbeamter oder Bevollmächtigter das Grundbuch in dem bestimmten
Verhandlungstermin persönlich vorlegt und darnach sofort zurückbringt.
§22.
Die Haftung des Staats nach § 12 der Grundbuchordnung tritt auch dann ein, wenn
der Hilfsbeamte hinsichtlich der in § 6 bezeichneten Geschäfte vorsätzlich oder fahrlässig die
ihm obliegende Amtspflicht verletzt.
§ 23.
(I.) Das Grundbuchamt soll die Erklärung der Auflassung nur dann entgegennehmen, wenn
die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Urkunde vorgelegt wird.
(2.) Die Bestimmungdes Absatzes 1 findet bei Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken
durch staatliche Behörden keine Anwendung, wenn eine beiderseits unterschriebene und von der
Behörde ordnungsgemäß untersiegelte Vertragsurkunde in Privatform vorgelegt wird.
8 24.
(Absatz 1 in der Fassung von 1902)
(1I.) Für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen in den Fällen
der §§ 29, 30, 32 der Grundbuchordnung sind auch der Bürgermeister und bei Abwesenheit
des Grundbuchbeamten der Hilfsbeamte des staatlichen Grundbuchamts am Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers oder des Erklärenden zuständig.
(2.) Hiervon ausgenommen sind jedoch Urkunden, die zum Gebrauch außerhalb des Groß-
herzogtums bestimmt sind.
§ 24
(nach dem Gesetze von 1904).
Anträge auf Eintragung der Teilung oder Vereinigung im Großherzogtum gelegener
Grundstücke ins Grundbuch öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen, sind auch die Be-
zirksgeometer zuständig.
8 26.
(Absätze 2 und 3 in der Fassung von 1902.)
(1.) Anträge und Erklärungen öffentlicher Behörden in deren amtlichen Angelegenheiten